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E-Scooter dürfen einen Gehweg mit dem Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei nicht befahren; freigegeben ist dort nur der Radverkehr. Eine Nutzung durch E-Scooter setzt das Zusatzzeichen 1022-16 voraus; andernfalls dürfen sie dort nur geschoben werden (§ 10 Abs. 1 eKFV i. V. m. §§ 39, 41 StVO). Kommt es beim Einfahren von einem solchen Gehweg auf die Fahrbahn zu einem Unfall, wird der E-Scooter-Fahrer nach § 10 StVO als wartepflichtiger Einfahrender behandelt; seine Verstöße können im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB einen Anspruch vollständig ausschließen. So entschieden vom AG Ludwigsburg, Beschl. v. 16.05.2025 – 3 C 2052/24.
Grundsätzlich ja – auch bei Gemeinschaftseigentum bleibt die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 06.08.2025 – VIII ZR 250/23). Beauftragte Winterdienste gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Etwas anderes kann gelten, wenn die Räum- und Streupflicht wirksam dem Mieter übertragen wurde.
Nicht automatisch. Eine Kürzung oder Leistungsfreiheit nach den AKB (Nr. D.1.1.3) setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Wurden Sie über das Vorliegen der Fahrerlaubnis getäuscht und wurde die spätere Kontrolle nur versehentlich vergessen, liegt regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit vor; die Kasko bleibt leistungspflichtig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. November 2024 – I-20 U 106/24).
Nur wenn Sie beweisen können, dass der Diebstahl nach Beginn der neuen Kaskopolice passiert ist. Bleibt die Tatzeit offen, geht das zu Ihren Lasten – die neue Versicherung muss dann nicht leisten. Eine eVB deckt nur die Haftpflicht vorläufig, nicht die Kasko. Analoge Hilfskonstruktionen (§ 78 VVG, § 830 BGB; „gedehnter Versicherungsfall“) helfen hier nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2025 – 7 U 69/24).
Ja. Bei einer Abschichtung scheidet ein Miterbe durch Vereinbarung mit den anderen aus; sein Anteil wächst den übrigen kraft Gesetzes an (Anwachsung). Eine Auflassung ist dafür nicht nötig. Für die Grundbuchberichtigung verlangt das Grundbuchamt aber Nachweise in der Form des § 29 GBO: entweder die notariell beglaubigte Abschichtungsvereinbarung (Unrichtigkeitsnachweis) oder – wenn über Bewilligung berichtigt wird – notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligungen aller betroffenen Miterben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2024 – I-2 Wx 195/24). Zusätzlich ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen.
Ja. Bei der fiktiven Abrechnung wird der „erforderliche Herstellungsbetrag“ (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) unabhängig von tatsächlich angefallenen Kosten ermittelt. Sie müssen die konkrete Auslandsrechnung nicht vorlegen. Die Versicherung darf Ihre fiktiven Kosten nur dann kürzen, wenn sie nachweist, dass eine gleichwertige Reparatur in einer für Sie mühelos erreichbaren freien Werkstatt günstiger wäre (§ 254 BGB). Eine im Ausland durchgeführte Reparatur ist dafür keine taugliche Referenz.
Ja. Wird Panzertape so eingesetzt, dass dadurch erhebliche Verletzungen drohen (z. B. Fesseln der Hände und Zukleben des Mundes), kann es ein „gefährliches Werkzeug“ sein. Die Tat ist dann als besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu bewerten – mit einem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren. Das hat der BGH ausdrücklich bestätigt (Beschl. v. 06.08.2025 – 6 StR 115/25).
Es kommt häufig zu einer Haftungsteilung. In einem aktuellen Fall hat das OLG Hamm die Haftung 50/50 verteilt: Das 11-jährige Kind fuhr verbotswidrig vom Gehweg ohne Absteigen auf die Straße (§ 2 Abs. 5, § 10 StVO), der Autofahrer verstieß beim Anfahren gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO). Kinder unter 10 Jahren trifft in solchen Verkehrsunfällen grundsätzlich kein Mitverschulden (§ 828 Abs. 2 BGB).
