Darf ich mit einem E-Scooter auf einem Gehweg fahren, der mit dem Zusatzschild Radverkehr frei gekennzeichnet ist?
E-Scooter dürfen einen Gehweg mit dem Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei nicht befahren; freigegeben ist dort nur der Radverkehr. Eine Nutzung durch E-Scooter setzt das Zusatzzeichen 1022-16 voraus; andernfalls dürfen sie dort nur geschoben werden (§ 10 Abs. 1 eKFV i. V. m. §§ 39, 41 StVO). Kommt es beim Einfahren von einem solchen Gehweg auf die Fahrbahn zu einem Unfall, wird der E-Scooter-Fahrer nach § 10 StVO als wartepflichtiger Einfahrender behandelt; seine Verstöße können im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB einen Anspruch vollständig ausschließen. So entschieden vom AG Ludwigsburg, Beschl. v. 16.05.2025 – 3 C 2052/24.
