Darf die Kaskoversicherung ihre Leistung kürzen, wenn ein Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis mit dem Firmenwagen fährt – obwohl ich getäuscht wurde und die sonst übliche Führerscheinkontrolle versehentlich unterblieb?

Nicht automatisch. Eine Kürzung oder Leistungsfreiheit nach den AKB (Nr. D.1.1.3) setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Wurden Sie über das Vorliegen der Fahrerlaubnis getäuscht und wurde die spätere Kontrolle nur versehentlich vergessen, liegt regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit vor; die Kasko bleibt leistungspflichtig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. November 2024 – I-20 U 106/24).

In der Kaskoversicherung besteht die Obliegenheit, das Fahrzeug keinem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu überlassen (Nr. D.1.1.3 AKB). Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung grundsätzlich quotal kürzen. Maßstab für grobe Fahrlässigkeit ist ein objektiv besonders schwerer, schlechthin unentschuldbarer Sorgfaltspflichtverstoß. Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt: Hat der Versicherungsnehmer ein etabliertes Prüfverfahren (z. B. Checkliste bei Neueinstellungen), wird im Vorstellungsgespräch über die Fahrerlaubnis wahrheitswidrig getäuscht und unterbleibt die spätere – sonst nicht mehr übliche – Kontrolle versehentlich, begründet dies weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit. Eine bloß vergessene, an sich einfache Kontrollhandlung reicht dafür nicht aus. Folge: Die Leistungspflicht des Kaskoversicherers wird weder ausgeschlossen noch herabgesetzt. Praxishinweis: Führen und dokumentieren Sie feste Routinen zur Führerscheinkontrolle; bei Täuschungsverdacht oder Unklarheiten sollte bis zur Vorlage des Führerscheins keine Fahrzeugüberlassung erfolgen.

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