Darf ich mit einem E-Scooter auf einem Gehweg fahren, der mit dem Zusatzschild Radverkehr frei gekennzeichnet ist?

E-Scooter dürfen einen Gehweg mit dem Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei nicht befahren; freigegeben ist dort nur der Radverkehr. Eine Nutzung durch E-Scooter setzt das Zusatzzeichen 1022-16 voraus; andernfalls dürfen sie dort nur geschoben werden (§ 10 Abs. 1 eKFV i. V. m. §§ 39, 41 StVO). Kommt es beim Einfahren von einem solchen Gehweg auf die Fahrbahn zu einem Unfall, wird der E-Scooter-Fahrer nach § 10 StVO als wartepflichtiger Einfahrender behandelt; seine Verstöße können im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB einen Anspruch vollständig ausschließen. So entschieden vom AG Ludwigsburg, Beschl. v. 16.05.2025 – 3 C 2052/24.

Die Entscheidung des AG Ludwigsburg stellt klar, dass ein Gehweg mit dem Verkehrszeichen 239 und dem Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei nur für Radfahrer freigegeben ist, nicht aber für E-Scooter. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge nach der eKFV; sie dürfen Gehwege grundsätzlich nicht fahrend benutzen und müssten dort allenfalls geschoben werden (§ 10 Abs. 1 eKFV i. V. m. §§ 39, 41 StVO). Eine Freigabe für E-Scooter setzt das Zusatzzeichen 1022-16 voraus, das im entschiedenen Fall fehlte. Fährt ein E-Scooter-Fahrer dennoch auf einem solchen Gehweg und von dort auf die Fahrbahn, wird dieses Verhalten haftungsrechtlich wie das Einfahren aus einem Grundstück bewertet; er hat nach § 10 Satz 1 StVO besondere Sorgfalt walten zu lassen und jede Gefährdung des fließenden Verkehrs zu vermeiden. Eine Vorfahrtpflicht des Pkw-Fahrers nach § 8 StVO bestand hier nicht, da eine öffentliche Straße nur einen Gehweg kreuzte; es galten lediglich die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 StVO. In der Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB, weil § 8 StVG die Anwendung der §§ 7, 17, 18 StVG ausschließt, tritt die bloße Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurück, wenn der E-Scooter-Fahrer mehrfach gravierend gegen Verkehrsrecht verstößt (unerlaubte Gehwegbenutzung, fehlende Schrittgeschwindigkeit, Verstoß gegen § 10 StVO). In solchen Konstellationen kann ein Anspruch des E-Scooter-Fahrers vollständig entfallen; bei anderen Sachverhalten, insbesondere mit Fußgängern oder anderer Beschilderung, ist die Abwägung jedoch gesondert vorzunehmen.

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