Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB ist erst möglich, wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und eine eventuelle gesetzliche Sperrfrist (bei umgewandelten Wohnungen mindestens 3 Jahre, je nach Region bis zu 10 Jahre, vgl. § 577a BGB) abgelaufen ist; die Kündigungsfrist beträgt drei bis neun Monate, § 573c BGB.
Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann erst dann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB aussprechen, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Falls die Wohnung ursprünglich eine Mietwohnung war und erst später in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, gilt eine gesetzliche Sperrfrist von mindestens 3 Jahren nach der erstmaligen Grundbucheintragung, § 577a BGB. In bestimmten Städten oder Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Frist auf bis zu 10 Jahre verlängert sein; hierzu müssen Sie sich ggf. aus allgemein zugänglichen Quellen informieren. Erst nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist darf der Käufer kündigen, wobei die Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB (3, 6 oder 9 Monate) – abhängig von der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses – zu beachten sind.
