Die Vor-GmbH kann unmittelbar ab notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags unter dem Zusatz „i. Gr.“ rechtswirksam Rechtsgeschäfte abschließen. Vor Eintragung besteht die GmbH nicht als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG), deshalb haften die handelnden Personen persönlich und solidarisch für Verträge, die im Namen der Vor‑GmbH geschlossen werden (§ 11 Abs. 2 GmbHG); die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist gewöhnlich auf gesellschaftsgründungsbezogene Geschäfte beschränkt kann aber bei Bedarf im Gründungsgeschäft erweitert werden.
Die sogenannte „Vor-GmbH“ entsteht unmittelbar mit der notariellen Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Ab diesem Zeitpunkt ist die Vor-GmbH bereits rechtsfähig, das heißt, sie kann im eigenen Namen Rechtsgeschäfte tätigen, beispielsweise Verträge abschließen oder Eigentum erwerben. Wichtig ist, dass dabei stets der Zusatz „GmbH i. Gr.“ oder „GmbH in Gründung“ geführt wird, um für Vertragspartner klarzustellen, dass die Gesellschaft sich noch im Gründungsprozess befindet. Bis zur endgültigen Eintragung im Handelsregister haften neben der Gesellschaft jedoch auch die Gesellschafter persönlich, insbesondere wenn das Stammkapital nicht vollständig erbracht ist.
