Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit vor. Bereits ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen eine Straftat gegeben sein; ohne solche Zeichen gilt zwischen 0,5 und 1,09 Promille meist „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.
Die Grenze zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat liegt im Verkehrsrecht grundsätzlich bei einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,1 Promille. Ab diesem Wert gilt jeder Fahrer als absolut fahruntüchtig und macht sich strafbar nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Bereits ab 0,3 Promille liegt allerdings eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn zusätzlich alkoholbedingte Auffälligkeiten oder Fahrfehler auftreten (z.B. Schlangenlinien, Rotlichtverstoß oder Unfall). Ohne solche Auffälligkeiten wird eine Alkoholfahrt erst zwischen 0,5 und 1,09 Promille als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 24a StVG). Es drohen dann Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt generell die 0,0-Promille-Grenze, hier ist jeder Verstoß bereits als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 24c StVG).
