Die Schenkungsteuer wird fällig, wenn Schenkungen innerhalb von zehn Jahren den jeweiligen Freibetrag überschreiten (z. B. 500.000 € bei Ehepartnern oder 400.000 € bei Kindern).

Ob eine Schenkungsteuer anfällt, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Sie innerhalb von zehn Jahren den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag überschreiten. Die Höhe dieses Freibetrags richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkel bei 200.000 Euro (§ 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG). Alle Schenkungen desselben Schenkers innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden addiert, und erst der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungsteuer. Es empfiehlt sich daher, bei größeren Schenkungen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Optimierungen zu ermöglichen.