Nein, nicht immer. Oft reicht ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll aus. Nur bei Unklarheiten oder einem handschriftlichen Testament wird meist ein Erbschein benötigt.

Ein Erbschein ist nicht immer zwingend erforderlich, um über ein Konto oder Grundstück zu verfügen. Bei Bankkonten genügt oft ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll, sofern die Erbenstellung eindeutig und unstrittig ist. Banken dürfen in solchen Fällen keinen pauschalen Erbschein verlangen (BGH XI ZR 401/12). Anders sieht es jedoch bei privatschriftlichen Testamenten aus: Hier dürfen Banken zur Sicherheit einen Erbschein verlangen, wenn Zweifel bestehen. Für Immobilien gilt grundsätzlich die Vorlagepflicht eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 35 Abs. 1 GBO). Eine Ausnahme besteht auch hier, wenn ein eindeutiges notarielles Testament vorliegt, aus dem sich die Erbfolge klar ergibt.