Überstunden darf der Arbeitgeber nur dann ohne Ihre Zustimmung anordnen, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies regeln oder in Notfällen (§ 14 ArbZG). Rechtmäßig angeordnete Überstunden werden grundsätzlich vergütet oder mit Freizeit ausgeglichen.

Ihr Arbeitgeber darf Überstunden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nur dann anordnen, wenn dies vertraglich, tariflich oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Zudem sind Überstunden in Notfällen oder außergewöhnlichen Situationen, etwa bei Naturkatastrophen, kurzfristig zulässig (§ 14 ArbZG). Andernfalls können Sie die Leistung von Überstunden ablehnen. Werden Überstunden rechtmäßig angeordnet und geleistet, haben Sie in der Regel Anspruch auf Vergütung, die zumindest Ihrem regulären Stundenlohn entspricht, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Alternativ ist auch ein entsprechender Freizeitausgleich möglich. Zuschläge für Überstunden, etwa an Sonn- oder Feiertagen, sind nur zu zahlen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist.