Nein, die gegnerische Versicherung darf Ihnen grundsätzlich keine Partnerwerkstatt vorschreiben. Sie haben ein freies Werkstattwahlrecht.

Grundsätzlich darf Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht vorschreiben, welche Werkstatt Sie zur Reparatur Ihres Fahrzeugs nutzen müssen. Als Geschädigter haben Sie gemäß § 249 BGB das sogenannte Werkstattwahlrecht, also die freie Wahl einer geeigneten Reparaturwerkstatt. Die Versicherung darf Ihnen lediglich bei einer sogenannten „fiktiven Abrechnung“ (Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Reparatur) eine günstigere Partnerwerkstatt vorschlagen und die Erstattung entsprechend kürzen. Diese Werkstatt muss jedoch gleichwertig, wohnortnah und mühelos erreichbar sein. Bei konkreter Reparatur in Ihrer Wunschwerkstatt hat die Versicherung grundsätzlich die tatsächlich angefallenen, erforderlichen Reparaturkosten zu übernehmen, insbesondere bei jüngeren oder regelmäßig scheckheftgepflegten Fahrzeugen. Prüfen Sie Kürzungen stets sorgfältig und ziehen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat hinzu.