In der Regel müssen Sie persönlich vor Gericht erscheinen. Eine schriftliche Stellungnahme ersetzt dies normalerweise nicht.

Grundsätzlich müssen Sie als Zeuge oder Angeklagter persönlich vor Gericht erscheinen. Eine schriftliche Stellungnahme ersetzt die mündliche Aussagepflicht regelmäßig nicht. Als Zeuge sind Sie gemäß § 48 StPO verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen. Nur in Ausnahmefällen, kann eine schriftliche oder per Videokonferenz erfolgende Aussage zugelassen werden. Wenn Sie Angeklagter sind, müssen Sie ebenfalls persönlich erscheinen (§ 230 StPO), dürfen aber schweigen oder eine schriftliche Erklärung einreichen. Eine bloße schriftliche Stellungnahme genügt jedoch nicht, um die Anwesenheitspflicht zu erfüllen. Sollten Sie aus zwingenden Gründen verhindert sein, müssen Sie rechtzeitig das Gericht informieren, Ihre Gründe glaubhaft machen und ggf. einen Antrag stellen, um eventuelle Nachteile zu vermeiden.