In der Regel nicht vor Eigentumsumschreibung, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers, die jedoch die Ausnahme darstellt.
Vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch sind Sie noch nicht Eigentümer, sondern lediglich Käufer mit einem schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Besitzes und des Eigentums. Daher dürfen Renovierungs- und Umbauarbeiten nur dann vorzeitig durchgeführt werden, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag gestattet ist. Typisch insoweit ist, dass Arbeiten erst nach Zahlung des Kaufpreises und Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beginnen.
