Nach einem Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Mietwagen oder alternativ auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungszeitraum und wird üblicherweise nach Schwacke-Liste oder Sandén/Danner/Küppersbusch ermittelt. Die Kosten müssen aber erforderlich und angemessen sein und der Geschädigte muss seine Schadensminderungspflicht beachten.

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzwagen oder alternativ auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Ihr Fahrzeug nicht genutzt werden kann (§ 249 BGB). Entscheiden Sie sich für einen Mietwagen, ersetzt die gegnerische Versicherung die hierfür anfallenden Kosten, allerdings nur in angemessener Höhe entsprechend der Schwacke-Liste oder dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Falls Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, deren Höhe meist anhand der Tabellen von Sandén/Danner/Küppersbusch festgelegt wird. Diese Entschädigung wird täglich pauschal berechnet und richtet sich nach der Fahrzeugklasse. Wichtig ist, dass Sie den tatsächlichen Nutzungswillen für das Fahrzeug nachweisen können. Die Dauer der Entschädigung umfasst die Reparaturzeit zuzüglich einer angemessenen Beschaffungszeit von typischerweise ein bis zwei Tagen.