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Habe ich Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall – und in welcher Höhe?
Nach einem Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Mietwagen oder alternativ auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungszeitraum und wird üblicherweise nach Schwacke-Liste oder Sandén/Danner/Küppersbusch ermittelt. Die Kosten müssen aber erforderlich und angemessen sein und der Geschädigte muss seine Schadensminderungspflicht beachten.
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzwagen oder alternativ auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Ihr Fahrzeug nicht genutzt werden kann (§ 249 BGB). Entscheiden Sie sich für einen Mietwagen, ersetzt die gegnerische Versicherung die hierfür anfallenden Kosten, allerdings nur in angemessener Höhe entsprechend der Schwacke-Liste oder dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Falls Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, deren Höhe meist anhand der Tabellen von Sandén/Danner/Küppersbusch festgelegt wird. Diese Entschädigung wird täglich pauschal berechnet und richtet sich nach der Fahrzeugklasse. Wichtig ist, dass Sie den tatsächlichen Nutzungswillen für das Fahrzeug nachweisen können. Die Dauer der Entschädigung umfasst die Reparaturzeit zuzüglich einer angemessenen Beschaffungszeit von typischerweise ein bis zwei Tagen.
Ein Erbbaurecht ist grundsätzlich frei veräußerbar, jedoch sind in der weit überwiegenden Zahl der Erbbaurechtsverträge Regelungen enthalten, die eine Zustimmungspflicht des Eigentümers und ein Vorkaufsrecht zu dessen Gutensten vorsehen. Bei der Veräußerung eines Erbbaurechts sind dann die Zustimmung oder das Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers, die Eintragung im Erbbaugrundbuch sowie die Übernahme bestehender Pflichten wie des Erbbauzinses besonders zu beachten.
Beim Verkauf eines Erbbaurechts gelten besondere Regelungen: Die notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, und der Eigentumswechsel erfolgt durch Eintragung im Erbbaugrundbuch. Häufig, nämlich wenn im Erbbaurechtsvertrag vereinbart, ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich; verweigert dieser unbillig die Zustimmung, kann diese gerichtlich ersetzt werden. Außerdem ist meistens im Erbbaurechtsvertrag ein Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers vorgesehen. Der Erwerber übernimmt alle bestehenden Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag, insbesondere die Zahlung des Erbbauzinses sowie Bau- und Instandhaltungspflichten. Steuerlich unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer; Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Kaufpreis. Wegen der zahlreichen Besonderheiten empfiehlt sich eine gründliche Prüfung und rechtliche Beratung.
Ja, die Gebäudeversicherung geht beim Kauf automatisch auf den Käufer über. Dieser kann innerhalb eines Monats nach Grundbucheintrag außerordentlich kündigen.
Gemäß §§ 95, 96 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geht eine bestehende Gebäudeversicherung mit dem Eigentumsübergang automatisch auf den Käufer über. Der Käufer übernimmt damit sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Versicherungsvertrag. Allerdings steht dem Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Versicherung und der Eigentumseintragung ins Grundbuch möglich. Sie kann wahlweise sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam werden.
Nach dem Opferentschädigungsrecht (SGB XIV) erhalten Sie beispielsweise medizinische Behandlung, Renten bei Gesundheitsschäden, Pflegeleistungen sowie berufliche und soziale Hilfen. Zuständig ist in NRW der Landschaftsverband (LVR oder LWL).
Seit 2024 regelt das Vierzehnte Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die Opferentschädigung. Anspruch besteht bei vorsätzlichen Gewalttaten auf umfassende medizinische Versorgung inklusive Trauma-Ambulanz, Heil- und Hilfsmittel, steuerfreie Grund- und Ausgleichsrenten bei bleibenden Schäden, Pflege- und Integrationsleistungen sowie berufliche Rehabilitation. Leistungen für Hinterbliebene umfassen Renten und Bestattungskosten. Nicht erstattet werden Schmerzensgeld und Sachschäden. Zuständig für die Antragstellung sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände, für das Rheinland der Landschaftsverband Rheinland (LVR) in Köln.
Im Zivil‑ und Verwaltungsprozess zahlt der Unterlegene. Vor dem Arbeitsgericht trägt in 1. Instanz jeder seinen Anwalt selbst, der Verlierer nur Gerichtskosten. Im Strafrecht zahlt der Verurteilte; bei Freispruch die Staatskasse, Anwalt im Ermittlungsstadium meist selbst.
Im Zivil‑ und Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz „Wer verliert, zahlt“: Die unterlegene Partei muss sowohl Gerichtskosten als auch die notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist das anders: In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren eigenen Anwalt, ganz gleich ob sie gewinnt oder verliert; nur die gerichtlichen Gebühren gehen zulasten des Unterlegenen (§ 12a ArbGG). Erst ab der Berufungsinstanz kehren die Gerichte zu den normalen Kostenregeln zurück. Im Strafrecht entscheidet das Ergebnis über die Kosten. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er sämtliche Verfahrens‑ und meist auch Verteidigungskosten. Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse die Gebühren und notwendigen Auslagen, jedoch nur bis zur gesetzlichen Höhe; Mehrhonorare aus Honorarvereinbarungen bleiben bei Ihnen. Endet ein Ermittlungsverfahren ohne Anklage, bleiben Wahlverteidigerkosten in der Regel beim Beschuldigten. So können Sie frühzeitig abschätzen, welches Kostenrisiko in welchem Verfahren droht.
Nein, seit dem 01.01.2024 können GbRs nur dann Grundstücke erwerben, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 ist eine Registereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Grundstücksgeschäfte zwingend erforderlich. Das bedeutet, eine „Alt-GbR“, also eine bestehende GbR ohne Eintragung, kann keine neuen Grundstücke mehr erwerben. Grund dafür ist § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung (GBO), wonach das Grundbuchamt nur noch eingetragene Gesellschaften („eingetragene GbR“ oder „eGbR“) akzeptiert. Ohne diese Registrierung verweigert das Grundbuchamt die Eintragung der GbR als Eigentümerin. Wenn Ihre GbR künftig weiterhin Grundstücksgeschäfte durchführen möchte, sollten Sie zeitnah die Eintragung ins Gesellschaftsregister veranlassen, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
Sie können gängige Dateiformate (z. B. PDF, Word, Excel, Bilder) hochladen, wobei einzelne Dateien maximal 100 MB groß sein dürfen.
Grundsätzlich erlaubt die Online-Akte das Hochladen der meisten gängigen Dateiformate. Besonders geeignet sind PDF-Dateien sowie Dokumente in den Formaten von Microsoft Office (wie Word und Excel), da diese direkt im Browser angezeigt und bearbeitet werden können. Bilder und andere Dateiformate lassen sich teilweise ebenfalls hochladen, können aber nicht direkt angezeigt, sondern nur heruntergeladen werden. Beachten Sie unbedingt, dass eine einzelne Datei eine maximale Größe von 100 MB nicht überschreiten darf. Diese Größenbeschränkung hilft, die Leistungsfähigkeit der Online-Akte sicherzustellen und die Ladezeiten für alle Benutzer kurz zu halten.
Ein BtM-Verstoß kann zur Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis führen. Bereits einmaliger Konsum harter Drogen oder regelmäßiger Cannabiskonsum gefährden die Fahrerlaubnis. Oft wird eine MPU erforderlich.
Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wirkt sich erheblich auf Ihre Fahrerlaubnis aus, da er Zweifel an Ihrer Fahreignung begründet (§§ 14, 46 FeV). Schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (wie Kokain oder Amphetamine) führt in der Regel zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Beim Konsum von Cannabis differenziert man: Regelmäßiger Konsum gefährdet grundsätzlich die Fahreignung. Bei gelegentlichem Konsum ist entscheidend, ob Sie Drogenkonsum und Fahren strikt trennen können und keinerlei weitere Auffälligkeiten hinzukommen. Bei Zweifeln ordnet die Behörde häufig ein ärztliches Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an. Wird der Konsum von Drogen in Zusammenhang mit einer Autofahrt festgestellt, drohen zusätzlich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach § 24a StVG. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt meist Abstinenznachweise und eine erfolgreiche MPU voraus.
Käufer müssen innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke bzw. das Dach dämmen, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen isolieren sowie alte Öl- oder Gaskessel (älter als 30 Jahre ohne Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik) austauschen.
Wer ein Wohngebäude erwirbt, muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) innerhalb von zwei Jahren folgende Nachrüstpflichten erfüllen: Die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs, sofern nicht bereits entsprechend isoliert; die Isolierung von zugänglichen Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen; sowie den Austausch von Öl- oder Gasheizkesseln, die älter als 30 Jahre sind und keine Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik aufweisen. Zudem gilt bei zukünftigen Sanierungsmaßnahmen die „10 %-Regel“, wonach das betroffene Bauteil bei Renovierung von mehr als 10 % der Fläche auf aktuelle energetische Standards gebracht werden muss. Ausnahmen und Erleichterungen gibt es insbesondere für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser mit bestimmten Voraussetzungen.
Melden Sie sich in der Online-Akte an, wählen Sie die gewünschte Akte und klicken auf „Nachricht senden“. Antworten finden Sie im Reiter „Aktivitäten“ oder unter „Neuigkeiten“ auf der Startseite.
Um eine sichere Nachricht direkt in Ihre Akte zu senden, melden Sie sich zunächst in Ihrer Online-Akte an und wählen anschließend das entsprechende Aktenzeichen aus. Klicken Sie danach auf die Schaltfläche „Nachricht senden“, geben Sie einen kurzen Betreff sowie den Nachrichtentext ein und bestätigen Sie mit „Absenden“. Der erfolgreiche Versand wird Ihnen sofort durch eine Anzeige bestätigt. Antworten der Kanzlei erfolgen regelmäßig als neues Dokument in der Online-Akte. Diese finden Sie chronologisch geordnet unter dem Reiter „Aktivitäten“ in der jeweiligen Akte. Zudem informiert Sie der Bereich „Neuigkeiten“ auf der Startseite über alle neuen Nachrichten und Vorgänge, sodass Sie stets auf dem neuesten Stand sind. Die Nutzung der Online-Akte ist schnell und sicher.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie unmittelbar vor dem Unfall hätten zahlen müssen, um ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt zu erwerben. Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt diesen Wert unter Berücksichtigung von Zustand, Laufleistung und Ausstattung.
Der Wiederbeschaffungswert beschreibt den Betrag, den Sie zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall hätten aufwenden müssen, um auf dem regionalen Markt ein Fahrzeug gleicher Art, Güte und Ausstattung zu erwerben. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermittelt diesen Wert anhand aktueller Marktpreise vergleichbarer Fahrzeuge. Dabei werden Alter, Laufleistung, Pflegezustand sowie eventuell vorhandene Sonder- und Zusatzausstattungen berücksichtigt. Grundsätzlich bildet dieser ermittelte Wert die Obergrenze des Schadensersatzes, den Sie von der Versicherung des Unfallverursachers verlangen können (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Abgezogen werden kann davon lediglich der Restwert Ihres beschädigten Fahrzeugs. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt; bei Bestehen von Vorsteuerabzugsberechtigtung ist daher der Nettowert maßgeblich. Bei Streitigkeiten über die Höhe des Wiederbeschaffungswerts empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.