Nein, § 9 TzBfG regelt keinen Anspruch auf Teilzeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, sondern betrifft die bevorzugte Berücksichtigung bereits teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Besetzung freier Vollzeitstellen.

Sie haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch darauf, direkt von Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses in Teilzeit zu arbeiten. Der § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sieht lediglich vor, dass Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, bevorzugt berücksichtigt werden müssen, wenn sie ihre Arbeitszeit erhöhen möchten und eine passende Stelle frei wird. Wünschen Sie Teilzeit direkt ab Beginn, sollten Sie dies individuell und ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren. Erst nach mindestens sechs Monaten Beschäftigungsdauer entsteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt.