Nach Zugang der Kündigung haben Sie exakt drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und dagegen vorgehen möchten, gilt eine gesetzliche Frist von drei Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung und endet nach genau drei Wochen. Es zählt der Zugangstag und nicht das Datum der Kündigung selbst. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, unabhängig von möglichen Mängeln oder Unwirksamkeitsgründen. Eine verspätete Klage ist in der Regel unzulässig. Nur unter besonderen Umständen, etwa bei unverschuldetem Versäumen durch Krankheit oder Abwesenheit, könnte auf Antrag eine nachträgliche Zulassung der Klage erfolgen (§ 5 KSchG). Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.