Nein, seit dem 01.01.2024 können GbRs nur dann Grundstücke erwerben, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurden.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 ist eine Registereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Grundstücksgeschäfte zwingend erforderlich. Das bedeutet, eine „Alt-GbR“, also eine bestehende GbR ohne Eintragung, kann keine neuen Grundstücke mehr erwerben. Grund dafür ist § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung (GBO), wonach das Grundbuchamt nur noch eingetragene Gesellschaften („eingetragene GbR“ oder „eGbR“) akzeptiert. Ohne diese Registrierung verweigert das Grundbuchamt die Eintragung der GbR als Eigentümerin. Wenn Ihre GbR künftig weiterhin Grundstücksgeschäfte durchführen möchte, sollten Sie zeitnah die Eintragung ins Gesellschaftsregister veranlassen, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.