Kann ich mehrere Dateien auf einmal hochladen oder nachträglich ergänzen?

Sie können aktuell jeweils eine Datei hochladen, aber direkt im Anschluss oder später beliebig viele weitere Dokumente ergänzen.

Derzeit ist es in der Online-Akte nicht möglich, mehrere Dateien gleichzeitig per Mehrfachauswahl (z. B. Drag & Drop oder durch Auswahl bei gedrückter Shift- bzw. Strg-Taste) hochzuladen. Sie können pro Vorgang immer nur eine Datei auswählen und hochladen. Sobald eine Datei erfolgreich übertragen wurde, erhalten Sie eine entsprechende Bestätigung. Anschließend können Sie entweder sofort eine weitere Datei auswählen und einreichen oder das Hochladen zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Alle Dateien, die Sie nachträglich ergänzen, werden automatisch der richtigen Akte zugeordnet.

Wie melde ich Änderungen (z. B. Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderung) später beim Handelsregister an?2025-11-10T14:35:15+01:00

Änderungen wie Geschäftsführerwechsel oder Satzungsänderungen müssen Sie rechtzeitig und notariell beglaubigt elektronisch beim Handelsregister anmelden. Dies übernimmt für Sie regelmäßig eine Notarin oder ein Notar.

enn sich in Ihrer Gesellschaft wesentliche Veränderungen ergeben – etwa ein Geschäftsführerwechsel, Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder eine neue Firmenadresse – müssen Sie dies dem Handelsregister mitteilen. Diese Anmeldung erfolgt zwingend in elektronischer Form und erfordert die notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift (§ 12 HGB). In Fällen der Satzungsänderung bedarf es auch der notariellen Beurkundung des entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Notar erstellt die elektronische Anmeldung – und soweit erforderlich weitere Urkunden – und reicht sie elektronisch beim zuständigen Registergericht ein. Wichtig ist, dass die Änderungen rechtzeitig gemeldet werden, damit ausreichend Zeit für die Verarbeitung verbleibt. Die Anmeldung der Eintragung wird nach Übermittlung vom Registergericht geprüft und im Handelsregister veröffentlicht.

Welche Besonderheiten gelten, wenn eine GbR Anteile an einer GmbH hält oder erwerben will?2025-11-10T14:46:44+01:00

Eine GbR muss seit 2024 als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister stehen, um GmbH-Anteile erwerben oder halten zu können. Änderungen der Gesellschafter sind meldepflichtig; andernfalls ist eine Aktualisierung der Gesellschafterliste gesperrt.

Seit Inkrafttreten des MoPeG im Jahr 2024 muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Anteile an einer GmbH erwerben oder halten möchte, zwingend als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister registriert sein. Ohne diese Eintragung ist die Übertragung von Anteilen sowie die Aufnahme in die Gesellschafterliste der GmbH blockiert (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG). Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR erfordern stets eine neue Aktualisierung der Gesellschafterliste. Zusätzlich entsteht für eine eGbR die Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten gemäß Geldwäschegesetz an das Transparenzregister zu melden. Die persönliche Haftung aller GbR-Gesellschafter für Verpflichtungen aus Beteiligungen bleibt dabei unverändert bestehen.

Was gilt bei Aufhebungsvertrag bezüglich Widerruf, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Bedenkzeit?2025-11-10T14:51:00+01:00

Einen Aufhebungsvertrag können Sie nicht widerrufen. Ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Gesetzlich gibt es keine feste Bedenkzeit; Verträge dürfen jedoch nicht unter Druck entstehen.

Ein Aufhebungsvertrag ist bindend und kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht, wie Sie es von Verbrauchergeschäften kennen, besteht im Arbeitsrecht nicht. Nur bei Irrtum, Drohung oder Täuschung können Sie den Vertrag gegebenenfalls anfechten (§ 123 BGB). Bei der Arbeitsagentur droht Ihnen eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld, wenn Sie ohne wichtigen Grund freiwillig ausscheiden (§ 159 SGB III). Wichtig ist, dass der Arbeitgeber ansonsten rechtmäßig hätte kündigen können. Eine gesetzlich festgelegte Bedenkzeit gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht verlangt aber, dass der Vertrag fair und ohne unangemessenen Druck verhandelt wird. Daher empfiehlt sich immer, ausreichend Zeit zur Prüfung und rechtlichen Beratung zu beanspruchen.

Welche Strafen drohen bei Unfallflucht (§ 142 StGB) und wie wirkt sich eine Nachmeldung aus?2025-11-10T14:19:35+01:00

Unfallflucht (§ 142 StGB) kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Eine rechtzeitige Nachmeldung innerhalb von 24 Stunden kann Strafmilderung oder sogar Straffreiheit bewirken, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattfand und die Schwelle für einen bedeutenden Schaden nicht erreicht ist.

Die unerlaubte Entfernung vom Unfallort (Unfallflucht) nach §  142  StGB kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Darüber hinaus droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der verursachte Schaden bedeutend ist (in der Praxis meist mit regionalen Unterschieden ab etwa 1.500 Euro Schaden). Bei kleineren Schäden oder besonderen Umständen kann auch nur ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Eine Nachmeldung innerhalb von 24 Stunden (§  142  Absatz  4  StGB) kann jedoch zur Strafmilderung oder sogar zur Straffreiheit führen, wenn ausschließlich ein unbedeutender Sachschaden entstanden ist und der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, etwa auf einem Parkplatz, stattfand. Diese Möglichkeit der „tätigen Reue“ greift aber nicht bei Unfällen mit Personenschaden oder bei Unfällen im fließenden Verkehr.

Welche formalen Anforderungen muss ein eigenhändiges Testament erfüllen, damit es wirksam ist?2025-11-10T12:07:05+01:00

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; Datum und Ort sind ratsam, aber nicht zwingend erforderlich.

Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 BGB vollständig mit eigener Hand geschrieben und am Ende persönlich unterschrieben sein. Die Unterschrift sollte Ihren vollen Namen enthalten. Datum und Ort der Testamentserrichtung sollten angegeben werden, um spätere Zweifel hinsichtlich der Reihenfolge oder Testierfähigkeit auszuschließen, sind jedoch nicht zwingend. Das Testament darf nicht mit Schreibmaschine, Computer oder digital erstellt werden. Nachträgliche Änderungen müssen ebenfalls eigenhändig verfasst und erneut unterschrieben werden. Diese Formvorgaben sichern die Echtheit Ihres letzten Willens und verhindern spätere Streitigkeiten oder Unsicherheiten über Ihre Absichten.

Was passiert mit dem Erbe minderjähriger Kinder und wer verwaltet deren Anteil?2025-11-10T12:41:17+01:00

Erbt ein minderjähriges Kind, verwalten grundsätzlich die Eltern oder ein gesetzlicher Vertreter das Vermögen bis zur Volljährigkeit (§ 1629 BGB). Es kann hier aber unter Umständen zu Interssenkonflikten kommen (wenn die Eltern zum Beispiel Miterben sind) und es wird dann eine Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB) notwendig.

Wenn minderjährige Kinder erben, wird das Erbe Teil ihres eigenen Vermögens. Da sie aber nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ihr Vermögen nicht selbstständig verwalten. Diese Aufgabe übernehmen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB). Sind beide Eltern verstorben oder liegt ein Interessenkonflikt vor, beispielsweise wenn die Eltern selbst am Erbe beteiligt sind, bestimmt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger oder Vormund (§ 1809 BGB). Bestimmte Entscheidungen, wie z. B. der Verkauf von Immobilien oder die Ausschlagung einer Erbschaft, bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch das Familiengericht (§ 1643 BGB). Mit Erreichen der Volljährigkeit erhält das Kind dann selbst die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen.

Wie wirkt sich eine Scheidung auf gemeinschaftliche Testamente (Berliner Testament) aus?2025-11-10T12:43:02+01:00

Durch eine Scheidung verlieren gegenseitige Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Im Falle einer Scheidung werden die gegenseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, etwa dem Berliner Testament, grundsätzlich unwirksam. Gemäß § 2268 Abs. 1 BGB behandelt das Gesetz beide ehemaligen Ehepartner so, als ob sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits vorverstorben wären. Dies bedeutet, dass gegenseitige Erbeinsetzungen, die während der Ehe vorgenommen wurden, nicht mehr gültig sind. Andere Regelungen, etwa zugunsten gemeinsamer Kinder oder Dritter, können jedoch weiterhin Bestand haben, soweit im Testament nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Es ist möglich, ausdrücklich im Testament festzulegen, dass die Verfügungen auch nach einer Scheidung gültig bleiben sollen. Ohne eine solche explizite Regelung gilt jedoch automatisch die gesetzliche Regelung des § 2268 BGB.

Welche baulichen Nachrüstpflichten (z. B. Dämmung, alte Heizkessel) treffen mich als Käufer?2025-11-10T11:11:56+01:00

Käufer müssen innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke bzw. das Dach dämmen, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen isolieren sowie alte Öl- oder Gaskessel (älter als 30 Jahre ohne Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik) austauschen.

Wer ein Wohngebäude erwirbt, muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) innerhalb von zwei Jahren folgende Nachrüstpflichten erfüllen: Die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs, sofern nicht bereits entsprechend isoliert; die Isolierung von zugänglichen Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen; sowie den Austausch von Öl- oder Gasheizkesseln, die älter als 30 Jahre sind und keine Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik aufweisen. Zudem gilt bei zukünftigen Sanierungsmaßnahmen die „10 %-Regel“, wonach das betroffene Bauteil bei Renovierung von mehr als 10 % der Fläche auf aktuelle energetische Standards gebracht werden muss. Ausnahmen und Erleichterungen gibt es insbesondere für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser mit bestimmten Voraussetzungen.

Welche Besonderheiten gelten bei der Veräußerung eines Erbbaurechts?2025-11-10T11:52:40+01:00

Ein Erbbaurecht ist grundsätzlich frei veräußerbar, jedoch sind in der weit überwiegenden Zahl der Erbbaurechtsverträge Regelungen enthalten, die eine Zustimmungspflicht des Eigentümers und ein Vorkaufsrecht zu dessen Gutensten vorsehen. Bei der Veräußerung eines Erbbaurechts sind dann die Zustimmung oder das Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers, die Eintragung im Erbbaugrundbuch sowie die Übernahme bestehender Pflichten wie des Erbbauzinses besonders zu beachten.

Beim Verkauf eines Erbbaurechts gelten besondere Regelungen: Die notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, und der Eigentumswechsel erfolgt durch Eintragung im Erbbaugrundbuch. Häufig, nämlich wenn im Erbbaurechtsvertrag vereinbart, ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich; verweigert dieser unbillig die Zustimmung, kann diese gerichtlich ersetzt werden. Außerdem ist meistens im Erbbaurechtsvertrag ein Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers vorgesehen. Der Erwerber übernimmt alle bestehenden Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag, insbesondere die Zahlung des Erbbauzinses sowie Bau- und Instandhaltungspflichten. Steuerlich unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer; Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Kaufpreis. Wegen der zahlreichen Besonderheiten empfiehlt sich eine gründliche Prüfung und rechtliche Beratung.

Wie beauftrage ich die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte mit meiner Rechtsvertretung?2025-11-10T10:11:28+01:00

Nutzen Sie die smarten Formulare auf unserer Website oder kontaktieren Sie uns telefonisch. Nach Prüfung Ihres Anliegens informieren wir Sie umgehend über die nächsten Schritte.

Sie können die Rechtsanwälte unserer Kanzlei unkompliziert über unsere smarten Online-Formulare auf der Webseite beauftragen. Wählen Sie das Formular, das Ihrem Anliegen entspricht, und laden Sie wichtige Dokumente direkt hoch. Alternativ erreichen Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Sobald wir Ihre Informationen erhalten haben, prüfen wir zunächst mögliche Interessenkollisionen oder Mitwirkungsverbote bestehen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BeurkG). Anschließend teilen wir Ihnen unverzüglich mit, wie es weitergeht: Entweder laden wir Sie zu einem persönlichen oder digitalen Beratungsgespräch ein oder Sie erhalten direkt erste Bearbeitungsschritte in Ihrer Online-Akte. Nachdem Sie mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden sind und uns eine unterschriebene Vollmacht zusenden, beginnt die Bearbeitung.

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