Nein, nicht alle Gesellschafter müssen persönlich erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist mit einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht möglich.
Nicht alle Gesellschafter müssen persönlich beim Notartermin erscheinen. Grundsätzlich ist eine Vertretung erlaubt, sofern eine gültige Vollmacht vorliegt. Diese Vollmacht muss in der Regel entweder notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt sein, wenn das Rechtsgeschäft selbst notarielle Form verlangt (Formkorrespondenz). Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen das Gesetz persönliche Anwesenheit vorschreibt. Zum Beispiel müssen Geschäftsführer die Handelsregisteranmeldung persönlich oder unter notariell beglaubigter eigenhändiger Unterschrift abgeben (§ 12 HGB). Auch eidesstattliche Versicherungen erfordern persönliche Anwesenheit. Abgesehen von diesen Sonderfällen ermöglicht die Vertretung eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis, setzt aber eine entsprechende Vorbereitung voraus, um Rechtswirksamkeit sicherzustellen.
