Ja, der Arbeitgeber muss auf Ihr Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erstellen. Ein Zwischenzeugnis kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei einem berechtigten Interesse von Ihnen verlangt werden. Fehlerhafte Zeugnisse können Sie zunächst direkt beim Arbeitgeber korrigieren lassen; gelingt dies nicht, können Sie gerichtlich dagegen vorgehen.

Gemäß § 109 Gewerbeordnung haben Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei können Sie zwischen einem einfachen Zeugnis, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreibt, und einem qualifizierten Zeugnis wählen, das zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet. Ein Zwischenzeugnis kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei einem berechtigten Interesse von Ihnen verlangt werden. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn ein Arbeitsverhältnis rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfährt. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Versetzung, einem Wechsel der Führungskraft oder der Übernahme einer neuen Tätigkeit. In solchen Situationen ist häufig die Person, die zuletzt mit der Leistung und dem Verhalten des Mitarbeiters vertraut war, nicht mehr verfügbar oder nur eingeschränkt aussagefähig. Eine neue Bewertung wird daher notwendig, um eine faire und aktuelle Einschätzung zu ermöglichen.Erhalten Sie ein fehlerhaftes Zeugnis oder sind mit dem Inhalt nicht einverstanden, sollten Sie dies zunächst schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren und um Korrektur bitten. Weigert sich der Arbeitgeber, das Zeugnis angemessen anzupassen, haben Sie die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage auf Berichtigung des Zeugnisses einzureichen. Beachten Sie hierbei mögliche vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sowie die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).