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Muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen und wie kann ich es korrigieren lassen?
Ja, der Arbeitgeber muss auf Ihr Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erstellen. Ein Zwischenzeugnis kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei einem berechtigten Interesse von Ihnen verlangt werden. Fehlerhafte Zeugnisse können Sie zunächst direkt beim Arbeitgeber korrigieren lassen; gelingt dies nicht, können Sie gerichtlich dagegen vorgehen.
Gemäß § 109 Gewerbeordnung haben Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei können Sie zwischen einem einfachen Zeugnis, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreibt, und einem qualifizierten Zeugnis wählen, das zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet. Ein Zwischenzeugnis kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei einem berechtigten Interesse von Ihnen verlangt werden. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn ein Arbeitsverhältnis rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfährt. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Versetzung, einem Wechsel der Führungskraft oder der Übernahme einer neuen Tätigkeit. In solchen Situationen ist häufig die Person, die zuletzt mit der Leistung und dem Verhalten des Mitarbeiters vertraut war, nicht mehr verfügbar oder nur eingeschränkt aussagefähig. Eine neue Bewertung wird daher notwendig, um eine faire und aktuelle Einschätzung zu ermöglichen.Erhalten Sie ein fehlerhaftes Zeugnis oder sind mit dem Inhalt nicht einverstanden, sollten Sie dies zunächst schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren und um Korrektur bitten. Weigert sich der Arbeitgeber, das Zeugnis angemessen anzupassen, haben Sie die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage auf Berichtigung des Zeugnisses einzureichen. Beachten Sie hierbei mögliche vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sowie die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Ein Rangrücktritt bedeutet, dass ein im Grundbuch bereits eingetragenes Recht freiwillig hinter ein neu einzutragendes Recht zurücktritt, was insbesondere bei Finanzierungen bessere Konditionen für das neue Recht ermöglicht.
Ein Rangrücktritt bedeutet, dass ein bereits eingetragenes Grundbuchrecht (z. B. eine Grundschuld oder Dienstbarkeit) freiwillig hinter ein später einzutragendes Recht zurücktritt. Diese Rangänderung setzt die Zustimmung bzw Einigsein aller Beteiligten voraus und muss notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Sie wird erst mit Eintragung ins Grundbuch wirksam. Die Bank, die die neue Finanzierung gewährt, erhält dadurch eine bessere (meist erstrangige) Sicherung, was ihr Risiko im Falle einer Zwangsversteigerung reduziert und meist bessere Darlehenskonditionen ermöglicht. Für das zurücktretende Recht hingegen verschlechtert sich die Sicherungsposition, wodurch ggf. schlechtere Kreditkonditionen oder zusätzliche Sicherheiten verlangt werden können. Der Rangrücktritt ist häufig Voraussetzung, um ein (weiteres) Darlehen zu erhalten, zieht jedoch zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten nach sich.
Nein, nicht alle Gesellschafter müssen persönlich erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist mit einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht möglich.
Nicht alle Gesellschafter müssen persönlich beim Notartermin erscheinen. Grundsätzlich ist eine Vertretung erlaubt, sofern eine gültige Vollmacht vorliegt. Diese Vollmacht muss in der Regel entweder notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt sein, wenn das Rechtsgeschäft selbst notarielle Form verlangt (Formkorrespondenz). Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen das Gesetz persönliche Anwesenheit vorschreibt. Zum Beispiel müssen Geschäftsführer die Handelsregisteranmeldung persönlich oder unter notariell beglaubigter eigenhändiger Unterschrift abgeben (§ 12 HGB). Auch eidesstattliche Versicherungen erfordern persönliche Anwesenheit. Abgesehen von diesen Sonderfällen ermöglicht die Vertretung eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis, setzt aber eine entsprechende Vorbereitung voraus, um Rechtswirksamkeit sicherzustellen.
Der Verkäufer informiert den Mieter schriftlich über den Erstverkauf. Der Mieter hat dann zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht schriftlich auszuüben und dadurch einen eigenen Kaufvertrag abzuschließen. Dies gilt nur beim erstmaligen Verkauf einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung.
Beim erstmaligen Verkauf einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung steht dem Mieter gemäß § 577 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Der Verkäufer (meist vertreten durch den Notar) muss den Mieter unverzüglich informieren und ihm eine vollständige Abschrift des beurkundeten Kaufvertrags zusenden. Der Mieter hat daraufhin zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht schriftlich auszuüben (§§ 577 Absatz 3, 126 BGB; eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich). Übt der Mieter das Recht form- und fristgerecht aus, entsteht automatisch ein neuer, eigenständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Mieter zu den gleichen Konditionen wie mit dem ursprünglichen Käufer. Der bestehende Kaufvertrag mit dem Erstkäufer bleibt formal zwar bestehen, kann aber nicht mehr erfüllt werden. Zur Sicherung sollte der Mieter anschließend unbedingt eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen, da das Vorkaufsrecht selbst das Grundbuch nicht automatisch sperrt.
Grundsätzlich muss diejenige Partei den Unfallhergang beweisen, die daraus Ansprüche (z.B. Schadensersatz) ableitet. Gelingt kein Beweis, werden oft beide Seiten anteilig haften (§ 17 StVG).
Im Falle eines Verkehrsunfalls, bei dem Aussage gegen Aussage steht, trägt grundsätzlich die Partei die Beweislast, die Schadenersatz oder andere Ansprüche geltend macht (§ 286 ZPO). Dies bedeutet, Sie müssen den Unfallhergang, wie er für Ihre Forderungen günstig ist, eindeutig beweisen können. Lässt sich nicht klären, welche Partei den Unfall verschuldet hat, führt dies in der Praxis häufig zu einer Haftungsteilung, basierend auf der sogenannten Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Haftungsquote orientiert sich dabei an den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen des § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hilfreich sind in solchen Situationen unabhängige Zeugen oder technische Gutachten, die helfen können, den tatsächlichen Unfallverlauf zu rekonstruieren.
Die Schenkungsteuer wird fällig, wenn Schenkungen innerhalb von zehn Jahren den jeweiligen Freibetrag überschreiten (z. B. 500.000 € bei Ehepartnern oder 400.000 € bei Kindern).
Ob eine Schenkungsteuer anfällt, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Sie innerhalb von zehn Jahren den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag überschreiten. Die Höhe dieses Freibetrags richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkel bei 200.000 Euro (§ 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG). Alle Schenkungen desselben Schenkers innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden addiert, und erst der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungsteuer. Es empfiehlt sich daher, bei größeren Schenkungen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Optimierungen zu ermöglichen.
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob genügend Gründe für die Eröffnung einer Hauptverhandlung bestehen oder ob Verfahrenshindernisse vorliegen.
Im Zwischenverfahren, geregelt in den §§ 199–210 StPO, prüft das zuständige Gericht nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es entscheidet dabei nicht über Schuld oder Unschuld, sondern allein darüber, ob das Verfahren überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Die Anklageschrift wird Ihnen und Ihrem Verteidiger zugestellt, sodass Sie Gelegenheit haben, Einwendungen und Beweisanträge zu stellen. Das Gericht überprüft mögliche Verfahrenshindernisse (z. B. Verjährung, fehlende Zuständigkeit) sowie die Erfolgsaussichten einer Verurteilung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO, andernfalls lehnt es die Eröffnung ab oder verweist den Fall an das zuständige Gericht. Dieses Verfahren stellt eine wichtige Kontrollinstanz dar, die sicherstellt, dass nur begründete Verfahren vor Gericht verhandelt werden.
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Eine Befristung ist unzulässig, wenn gesetzliche Vorgaben nicht erfüllt sind, z.B. fehlender Sachgrund oder Überschreiten der Höchstdauer. Sie können innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende eine Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Eine Befristung im Arbeitsvertrag ist unzulässig, wenn gesetzliche Regelungen, insbesondere nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), nicht eingehalten werden. Beispielsweise ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nur maximal zwei Jahre erlaubt und darf höchstens dreimal verlängert werden. Fehlt ein erforderlicher Sachgrund, wird gegen das Verbot der Vorbeschäftigung verstoßen oder die Schriftform nicht eingehalten, gilt die Befristung als unwirksam. Um Ihre Rechte geltend zu machen, müssen Sie spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Befristung eine sogenannte Befristungskontrollklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Bei erfolgreicher Klage gilt Ihr Arbeitsverhältnis als unbefristet fortgesetzt. Ratsam ist hierbei eine frühzeitige anwaltliche Beratung.
Der Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld verjährt regelmäßig nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Demnach verjähren solche Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren. Entscheidend ist dabei der Beginn der Verjährungsfrist: Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt diese jeweils am 31. Dezember des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist. Wurde etwa Ihr Weihnachtsgeld für das Jahr 2022 Ende November ausgezahlt oder war es spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig, beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025. Beachten Sie jedoch unbedingt etwaige Ausschluss- oder Verfallfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag, die häufig deutlich kürzer sind und eine rechtzeitige Geltendmachung erforderlich machen, um den Anspruch nicht zu verlieren.
Eine Stammkapitalerhöhung bedeutet, dass das in der Satzung einer GmbH festgelegte Stammkapital erhöht wird. Dies geschieht typischerweise, um neues Eigenkapital für Investitionen, zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur Sicherung der Bonität zuzuführen.
Bei einer Stammkapitalerhöhung wird das ursprünglich in der Satzung festgelegte Eigenkapital einer GmbH erhöht (§ 55 GmbHG). Ziel ist häufig, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, etwa bei Investitionen, zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Weitere Anlässe sind die Finanzierung von Wachstumsvorhaben oder der Ausgleich entstandener Verluste, um eine Insolvenz abzuwenden. Die Kapitalerhöhung kann als Bareinlage erfolgen, bei der Gesellschafter neue Kapitalanteile in Geldform leisten, oder als Sacheinlage, etwa durch Einbringung von Immobilien oder anderen Sachwerten. Außerdem ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln möglich, bei der bestehende Rücklagen in Stammkapital umgewandelt werden (§ 57c GmbHG). Die Kapitalerhöhung bedarf eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.