Im Zivil‑ und Verwaltungsprozess zahlt der Unterlegene. Vor dem Arbeitsgericht trägt in 1. Instanz jeder seinen Anwalt selbst, der Verlierer nur Gerichtskosten. Im Strafrecht zahlt der Verurteilte; bei Freispruch die Staatskasse, Anwalt im Ermittlungsstadium meist selbst.
Im Zivil‑ und Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz „Wer verliert, zahlt“: Die unterlegene Partei muss sowohl Gerichtskosten als auch die notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist das anders: In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren eigenen Anwalt, ganz gleich ob sie gewinnt oder verliert; nur die gerichtlichen Gebühren gehen zulasten des Unterlegenen (§ 12a ArbGG). Erst ab der Berufungsinstanz kehren die Gerichte zu den normalen Kostenregeln zurück. Im Strafrecht entscheidet das Ergebnis über die Kosten. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er sämtliche Verfahrens‑ und meist auch Verteidigungskosten. Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse die Gebühren und notwendigen Auslagen, jedoch nur bis zur gesetzlichen Höhe; Mehrhonorare aus Honorarvereinbarungen bleiben bei Ihnen. Endet ein Ermittlungsverfahren ohne Anklage, bleiben Wahlverteidigerkosten in der Regel beim Beschuldigten. So können Sie frühzeitig abschätzen, welches Kostenrisiko in welchem Verfahren droht.
