Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht erwartet, dass Sie künftig straffrei bleiben. Bei Strafen über einem Jahr sind zudem besondere Umstände erforderlich.
Eine Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Strafgesetzbuch (StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Strafe höchstens zwei Jahre beträgt und eine positive Sozialprognose besteht. Dies bedeutet, dass das Gericht erwartet, dass Sie künftig keine weiteren Straftaten begehen werden. Zur Beurteilung dieser Prognose werden Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Tat selbst sowie Ihr Verhalten nach der Tat berücksichtigt. Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren sind zusätzlich besondere Umstände erforderlich, etwa Reue, Wiedergutmachung des Schadens oder stabile soziale Verhältnisse. Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet, § 56 Absatz 3 StGB. Das Gericht legt eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren fest, während der Auflagen und Weisungen zur Unterstützung Ihrer Resozialisierung erteilt werden können. Die Bewährung wird widerrufen, wenn Sie erneut straffällig werden oder gegen Auflagen verstoßen.
