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Unter welchen Umständen kann ich den Pflichtteil wirksam reduzieren oder entziehen?
Den Pflichtteil können Sie nur in gravierenden Ausnahmefällen wie schweren Straftaten oder grober Vernachlässigung von Pflichten vollständig entziehen (vgl. § 2333 BGB). Eine Reduzierung hingegen gelingt leichter durch testamentarische Gestaltungen oder Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn Einigkeit besteht, können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter einen Pflichtteilsverzicht zu notarieller Urkunde vereinbaren (vgl. § 2346 Absatz 2 BGB).
Der Pflichtteil, ein gesetzlich garantierter Erbanteil, lässt sich grundsätzlich nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen (§ 2333 BGB). Eine vollständige Entziehung ist nur möglich, wenn der Berechtigte beispielsweise schwere Straftaten gegen Sie oder enge Angehörige begangen hat, eine erhebliche Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt oder ein versuchtes Tötungsdelikt nachgewiesen ist. Diese Gründe müssen klar dokumentiert und in Ihrem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich genannt sein. Weitaus häufiger nutzen Erblasser die Möglichkeit der Reduzierung des Pflichtteils durch testamentarische Gestaltungen, etwa lebzeitige Schenkungen, die nach zehn Jahren den Pflichtteilsanspruch stufenweise abschmelzen lassen, oder durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Lassen Sie sich hierzu unbedingt fachanwaltlich beraten, um Formfehler zu vermeiden und Ihre Ziele rechtssicher zu erreichen.
Im Adhäsionsverfahren können Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz direkt im Strafprozess geltend machen, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens möglich ist. Schmerzensgeldansprüche müssen grundsätzlich entschieden werden, außer sie sind unzulässig oder unbegründet.
Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, die unmittelbar aus einer Straftat resultieren. Dabei gilt, dass das Gericht über Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich entscheiden muss, es sei denn, diese sind offensichtlich unzulässig oder unbegründet (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO). Bei materiellen Ansprüchen wie Sachschäden, Heilbehandlungskosten oder Verdienstausfall entscheidet das Gericht jedoch nur dann, wenn die Bearbeitung dieser Ansprüche das Strafverfahren nicht erheblich verzögert (§ 406 Abs. 1 Satz 5 StPO). Das Gericht kann in diesen Fällen auch auf eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs oder auf einen Teilbetrag beschränken (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, bleibt die Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg möglich.
Nein, § 9 TzBfG regelt keinen Anspruch auf Teilzeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, sondern betrifft die bevorzugte Berücksichtigung bereits teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Besetzung freier Vollzeitstellen.
Sie haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch darauf, direkt von Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses in Teilzeit zu arbeiten. Der § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sieht lediglich vor, dass Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, bevorzugt berücksichtigt werden müssen, wenn sie ihre Arbeitszeit erhöhen möchten und eine passende Stelle frei wird. Wünschen Sie Teilzeit direkt ab Beginn, sollten Sie dies individuell und ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren. Erst nach mindestens sechs Monaten Beschäftigungsdauer entsteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt.
Betriebsvermögen und selbstgenutztes Wohneigentum sind unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit, etwa bei langfristiger Nutzung oder Erhalt von Arbeitsplätzen.
Für Betriebsvermögen gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Regelverschonung von 85 % und optional eine Vollverschonung von 100 %, sofern das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören etwa Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren und eine festgelegte Lohnsumme, die eingehalten werden muss (§ 13a ErbStG). Bei selbstgenutztem Wohneigentum („Familienheim“) besteht eine vollständige Steuerfreiheit bei Übertragung an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Todesfall, wenn das Objekt unmittelbar bezogen und zehn Jahre lang selbst genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Bei Kindern oder Enkeln gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren führt zur Nachversteuerung.
Klicken Sie nach dem Login auf das „Rubrum“ (Bezeichnung der Akte) oder den Eintrag „Wegen“ auf der Übersichtsseite. Dadurch gelangen Sie direkt in die gewünschte Akte.
Nachdem Sie sich in Ihre Online-Akte eingeloggt haben, sehen Sie auf der Übersichtsseite eine Liste Ihrer aktuellen und früheren Akten. Um schnell und einfach eine bestimmte Akte zu öffnen, klicken Sie direkt auf das sogenannte „Rubrum“ – also die Aktenbezeichnung – oder auf den Begriff unter „Wegen“, der den Inhalt der jeweiligen Akte beschreibt. Sie werden automatisch zu der gewählten Akte weitergeleitet und sehen dort alle Details, Dokumente und Aktivitäten in chronologischer Reihenfolge. Diese Funktion erleichtert Ihnen den direkten Zugriff auf Ihre Unterlagen.
Eine GbR muss seit 2024 als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister stehen, um GmbH-Anteile erwerben oder halten zu können. Änderungen der Gesellschafter sind meldepflichtig; andernfalls ist eine Aktualisierung der Gesellschafterliste gesperrt.
Seit Inkrafttreten des MoPeG im Jahr 2024 muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Anteile an einer GmbH erwerben oder halten möchte, zwingend als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister registriert sein. Ohne diese Eintragung ist die Übertragung von Anteilen sowie die Aufnahme in die Gesellschafterliste der GmbH blockiert (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG). Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR erfordern stets eine neue Aktualisierung der Gesellschafterliste. Zusätzlich entsteht für eine eGbR die Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten gemäß Geldwäschegesetz an das Transparenzregister zu melden. Die persönliche Haftung aller GbR-Gesellschafter für Verpflichtungen aus Beteiligungen bleibt dabei unverändert bestehen.
Bringen Sie alle wichtigen Dokumente zum Fall mit. Alternativ können Sie diese über unsere Online-Formulare vorab hochladen und Ihren bereits vereinbarten Termin angeben, um den Termin optimal vorzubereiten.
Für das Erstgespräch empfiehlt es sich, möglichst vollständige Unterlagen zum Sachverhalt mitzubringen. Dazu gehören alle relevanten Dokumente wie Verträge, Bescheide, Korrespondenz und Zahlungsnachweise. Sollten Sie einen Termin bereits vereinbart haben, nutzen Sie gerne unsere smarten Online-Formulare (www.rae-pannenbecker.de → Online-Formulare). Dort können Sie alle erforderlichen Angaben machen und wichtige Dokumente wie PDF-, JPG- oder PNG-Dateien (max. 10 MB je Datei) vorab hochladen. Durch Angabe Ihres Termins, idealerweise spätestens am Vortag, ermöglichen Sie uns, den Sachverhalt bereits im Vorfeld optimal zu prüfen. Das erspart wertvolle Zeit im persönlichen Gespräch. Wir behandeln Ihre Unterlagen selbstverständlich vertraulich und sorgen für einen sicheren Umgang damit.
Nach dem Opferentschädigungsrecht (SGB XIV) erhalten Sie beispielsweise medizinische Behandlung, Renten bei Gesundheitsschäden, Pflegeleistungen sowie berufliche und soziale Hilfen. Zuständig ist in NRW der Landschaftsverband (LVR oder LWL).
Seit 2024 regelt das Vierzehnte Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die Opferentschädigung. Anspruch besteht bei vorsätzlichen Gewalttaten auf umfassende medizinische Versorgung inklusive Trauma-Ambulanz, Heil- und Hilfsmittel, steuerfreie Grund- und Ausgleichsrenten bei bleibenden Schäden, Pflege- und Integrationsleistungen sowie berufliche Rehabilitation. Leistungen für Hinterbliebene umfassen Renten und Bestattungskosten. Nicht erstattet werden Schmerzensgeld und Sachschäden. Zuständig für die Antragstellung sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände, für das Rheinland der Landschaftsverband Rheinland (LVR) in Köln.
Als Geschädigte*r haben Sie Rechte auf Information, Akteneinsicht, Teilnahme am Verfahren, Unterstützung durch einen Anwalt und psychosoziale Prozessbegleitung, Nebenklage sowie Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Als Geschädigte*r einer Straftat haben Sie umfassende Rechte im Strafverfahren. Sie dürfen Informationen zum Stand des Verfahrens einholen, über Ihren Anwalt Akteneinsicht beantragen und bei berechtigtem Interesse selbst Einsicht nehmen (§ 406e StPO). Weiterhin steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich als Nebenkläger\*in anzuschließen, wodurch Sie eigenständig Fragen stellen und Anträge einreichen dürfen. Zudem haben Sie Anspruch auf Unterstützung durch einen Opferanwalt, der in schwerwiegenden Fällen vom Staat bezahlt wird. Bei bestimmten Delikten besteht zudem Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung. Schließlich können Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren im sogenannten Adhäsionsverfahren beantragen, um Ihre Ansprüche effizient geltend zu machen.
Ja, Sie können gegen eine Sicherstellung oder die sofortige Beschlagnahme Ihres Führerscheins Widerspruch einlegen bzw. gerichtliche Entscheidung beantragen, § 98 Absatz 2 StPO. Dann prüft ein Gericht kurzfristig, ob die Maßnahme rechtmäßig war (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Falls das Gericht die Maßnahme bestätigt, können Sie dagegen ohne an eine Frist gebunden zu sein Beschwerde einlegen (§ 304 StPO).
Wenn Ihnen der Führerschein von der Polizei unmittelbar nach einem Verkehrsverstoß weggenommen wird, handelt es sich entweder um eine Sicherstellung (freiwillige Herausgabe, § 94 Abs. 1 StPO) oder eine Beschlagnahme (gegen Ihren Willen, § 94 Abs. 2 StPO). Wenn Sie mit dieser Wegnahme nicht einverstanden sind, sollten Sie sofort widersprechen und die Rückgabe Ihres Führerscheins verlangen. Durch Ihren Widerspruch muss eine zunächst freiwillige Sicherstellung zu einer Beschlagnahme werden. Dann muss zwingend ein Gericht schnell prüfen, ob Polizei oder Staatsanwaltschaft den Führerschein zu Recht behalten dürfen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO); hier kann von Ihnen die gerichtliche Entscheidung verlangt werden. Bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, können Sie dagegen ohne an eine Frist gebunden zu sein die sog. einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO einlegen. In der Praxis kommt es zudem häufig vor, dass das Gericht statt einer bloßen Bestätigung einen Beschluss nach § 111a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) erlässt; auch dagegen ist die Beschwerde eröffnet. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, wenn dem Gericht aufgezeigt werden soll, warum die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme fehlen. Hier empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da die Beurteilung schwierig sein kann und die Argumentation für die gesamte (auch noch nachfolgende) Verteidigung von Bedeutung sein kann.
Der Käufer übernimmt automatisch alle Rechte und Pflichten des Vermieters (§ 566 BGB). Auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietkaution geht auf ihn über (§ 566a BGB), selbst wenn er diese vom Verkäufer nicht erhalten hat.
Beim Eigentumswechsel einer vermieteten Immobilie tritt der Käufer automatisch in sämtliche Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein (§ 566 BGB). Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, zur Instandhaltung sowie zur Betriebskostenabrechnung. Mietforderungen stehen dem Käufer ab dem vereinbarten Besitzübergang zu. Hinsichtlich der Mietkaution gilt gemäß § 566a BGB, dass der Käufer verpflichtet ist, diese später inklusive der Zinsen an den Mieter zurückzuzahlen, selbst wenn er die Kaution nie vom Verkäufer erhalten hat (BGH, Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 304/10). Verkäufer und Käufer sollten deshalb im Kaufvertrag unbedingt klar regeln, wie die Mietkaution übertragen oder verrechnet wird, um finanzielle Risiken zu minimieren. Andernfalls haftet der Verkäufer subsidiär neben dem Käufer, sofern nicht individuell etwas anderes mit dem Mieter vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 143/12).