Den Pflichtteil können Sie nur in gravierenden Ausnahmefällen wie schweren Straftaten oder grober Vernachlässigung von Pflichten vollständig entziehen (vgl. § 2333 BGB). Eine Reduzierung hingegen gelingt leichter durch testamentarische Gestaltungen oder Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn Einigkeit besteht, können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter einen Pflichtteilsverzicht zu notarieller Urkunde vereinbaren (vgl. § 2346 Absatz 2 BGB).
Der Pflichtteil, ein gesetzlich garantierter Erbanteil, lässt sich grundsätzlich nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen (§ 2333 BGB). Eine vollständige Entziehung ist nur möglich, wenn der Berechtigte beispielsweise schwere Straftaten gegen Sie oder enge Angehörige begangen hat, eine erhebliche Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt oder ein versuchtes Tötungsdelikt nachgewiesen ist. Diese Gründe müssen klar dokumentiert und in Ihrem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich genannt sein. Weitaus häufiger nutzen Erblasser die Möglichkeit der Reduzierung des Pflichtteils durch testamentarische Gestaltungen, etwa lebzeitige Schenkungen, die nach zehn Jahren den Pflichtteilsanspruch stufenweise abschmelzen lassen, oder durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Lassen Sie sich hierzu unbedingt fachanwaltlich beraten, um Formfehler zu vermeiden und Ihre Ziele rechtssicher zu erreichen.
