Eine MPU darf angeordnet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestehen, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder schwerwiegenden Verkehrsverstößen. Gemäß § 13 FeV ist beispielsweise ein MPU‑Gutachten nach Führen eines Fahrzeugs mit 1,6 ‰ Blutalkohol oder mehr, einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr oder wiederholten Alkoholfahrten zwingend; § 13a FeV verlangt ein MPU‑Gutachten bei Cannabismissbrauch oder wiederholten Zuwiderhandlungen, um Eignungszweifel zu klären. In § 14 FeV sind entsprechende Regelungen enthalten bezüglich Betäubungsmitteln und Arzneimitteln.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen, wenn ernsthafte Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen (§ 11 Abs. 3 FeV). Typische Gründe sind Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten (Missbrauch, Abhängigkeit), zum Beispiel eine Fahrt mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration oder wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss (§ 13 FeV). Bei Drogenkonsum, auch Cannabis, kann ebenfalls eine MPU angeordnet werden (§ 13a FeV). Ebenso können schwere Verkehrsdelikte wie illegale Autorennen oder Aggressionsdelikte im Straßenverkehr Anlass für eine MPU sein. Bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister (§ 4 StVG) erfolgt in der Regel die Fahrerlaubnisentziehung; für die Neuerteilung ist mitunter eine MPU erforderlich.
