Untersuchungshaft ist möglich, wenn dringender Tatverdacht, ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt, die Maßnahme verhältnismäßig ist und ein Richter sie anordnet.

Die Untersuchungshaft darf nur unter klar definierten Voraussetzungen angeordnet werden. Grundlegend ist ein dringender Tatverdacht, also konkrete Anhaltspunkte, dass Sie die Tat begangen haben könnten (§ 112 StPO). Zusätzlich muss ein Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr gegeben sein. Bei besonders schweren Straftaten (z.B. Mord oder Raub) genügt oft allein die Schwere der Tat. Wichtig ist, dass die Anordnung der Untersuchungshaft stets verhältnismäßig sein muss. Das bedeutet, mildere Maßnahmen, wie Kaution oder regelmäßige Meldeauflagen, müssen ausgeschöpft oder als unzureichend eingeschätzt sein. Über die Haft entscheidet ausschließlich ein Richter, dem Sie spätestens am Tag nach einer Festnahme vorgeführt werden müssen.