Eine GbR muss sich nur dann ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie Rechte erwerben oder ändern will, die eine Eintragung in einem anderen Register (z. B. Grundbuch, Handelsregister) erfordern.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Allerdings entsteht ein faktischer Eintragungszwang, wenn die GbR bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen will, für die eine Eintragung in anderen öffentlichen Registern, wie etwa dem Grundbuch oder dem Handelsregister, erforderlich ist (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.). Beispielsweise muss sich eine GbR, die Grundstücke erwerben, belasten oder veräußern will, zwingend in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, da Grundbuchämter nur eingetragene GbRs akzeptieren. Gleiches gilt, wenn sich die GbR an Kapitalgesellschaften beteiligen möchte oder Schutzrechte wie Patente anmelden will. Ohne eine vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister wären diese Rechtsgeschäfte unwirksam oder nicht möglich.