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Wann besteht Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Home‑Office?
Ein gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Home-Office besteht nicht automatisch. Ein solcher Anspruch ergibt sich nur aus Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in besonderen Schutzsituationen wie Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.
In Deutschland existiert bislang kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Home-Office. Ein Recht auf Home-Office ergibt sich daher regelmäßig aus individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, kollektivrechtlichen Vereinbarungen (z. B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften. Beispielsweise haben Schwerbehinderte gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplätze, wozu auch Home-Office gehören kann. Auch während Schwangerschaft oder Elternzeit können besondere Schutzrechte greifen, die mobiles Arbeiten begünstigen. Ohne konkrete Vereinbarung bleibt es letztlich eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, wobei dieser die betrieblichen Interessen mit den Wünschen der Arbeitnehmer abwägen muss.
Der Wert eines Familienhauses wird für die Erbschaftsteuer meist durch das Vergleichswertverfahren bestimmt, wobei ähnliche Immobilienpreise herangezogen werden. Alternativ kommen Ertrags- oder Sachwertverfahren infrage.
Zur Ermittlung des Werts eines Familienhauses bei der Erbschaftsteuer wird meist das sogenannte Vergleichswertverfahren angewandt (§ 183 BewG). Dabei werden die Verkaufspreise vergleichbarer Immobilien in ähnlicher Lage berücksichtigt. Wenn kein Vergleich möglich ist, wird der Wert nach dem Ertrags- oder Sachwertverfahren bestimmt. Beim Ertragswertverfahren (§ 184 BewG) stehen mögliche Mieteinnahmen im Fokus, während beim Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) Boden- und Gebäudewert zusammengezählt werden. Vom ermittelten Wert können Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrechte abgezogen werden. Unter Umständen kann im Einzelfall die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein, um Besonderheiten feststellen und bewerten zu lassen. Familienheime können steuerfrei sein, wenn bestimmte Bedingungen, wie eine zehnjährige Eigennutzung, erfüllt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
In der Regel müssen Sie persönlich vor Gericht erscheinen. Eine schriftliche Stellungnahme ersetzt dies normalerweise nicht.
Grundsätzlich müssen Sie als Zeuge oder Angeklagter persönlich vor Gericht erscheinen. Eine schriftliche Stellungnahme ersetzt die mündliche Aussagepflicht regelmäßig nicht. Als Zeuge sind Sie gemäß § 48 StPO verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen. Nur in Ausnahmefällen, kann eine schriftliche oder per Videokonferenz erfolgende Aussage zugelassen werden. Wenn Sie Angeklagter sind, müssen Sie ebenfalls persönlich erscheinen (§ 230 StPO), dürfen aber schweigen oder eine schriftliche Erklärung einreichen. Eine bloße schriftliche Stellungnahme genügt jedoch nicht, um die Anwesenheitspflicht zu erfüllen. Sollten Sie aus zwingenden Gründen verhindert sein, müssen Sie rechtzeitig das Gericht informieren, Ihre Gründe glaubhaft machen und ggf. einen Antrag stellen, um eventuelle Nachteile zu vermeiden.
Ja, die Online-Akte entspricht den Anforderungen der DSGVO. Ihre Daten werden sicher verschlüsselt übertragen und geschützt. Sie verbleiben ausschließlich auf den Servern der Kanzlei.
Die Online-Akte erfüllt sämtliche Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 32 DSGVO. Dies bedeutet, dass Ihre persönlichen und mandatsbezogenen Daten umfangreich geschützt sind. Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität erfolgt die Datenübertragung zwischen Ihrem Gerät und der Online-Akte über eine verschlüsselte Verbindung. Darüber hinaus werden Ihre Akteninhalte auf den Servern der Kanzlei mittels Verschlüsselung geschützt. Da Ihre Daten ausschließlich auf kanzleiinternen Servern verbleiben, entstehen keine Risiken durch externe Anbieter oder Cloud-Dienste. Sie können somit sicher sein, dass die Kanzlei höchsten Wert auf den Schutz Ihrer Daten legt und die Anforderungen der DSGVO vollständig erfüllt.
Durch vertraglichen Teilungsverzicht, Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarungen, Vorkaufsrechte oder gesellschaftsrechtliche Gestaltung lässt sich das Risiko einer Teilungsversteigerung deutlich reduzieren.
Das Risiko einer Teilungsversteigerung entsteht, wenn mehrere Eigentümer uneinig über die Nutzung oder den Verkauf einer Immobilie sind. Um dieses Risiko zu reduzieren, können Miteigentümer einen vertraglichen Teilungsverzicht vereinbaren (§ 749 Abs. 2 BGB); die Aufhebung aus wichtigem Grund bleibt dabei erhalten. Zusätzlich helfen klare Vereinbarungen zur Nutzung, Verwaltung und Entscheidungsfindung, Vorkaufs- oder Ankaufsrechte, und das Einbringen der Immobilie in eine Gesellschaft (GbR oder GmbH). Solche Maßnahmen sollten idealerweise notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Ebenfalls sinnvoll sind Abfindungsregelungen und Konfliktlösungsklauseln, um Streitigkeiten frühzeitig zu vermeiden.
Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland ist weiterhin strafbar. Grundsatz: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Einfuhr oder bei einer nicht geringen Menge – beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3). Qualifizierte Fälle, z. B. bandenmäßige Einfuhr einer nicht geringen Menge oder bewaffnete Einfuhr einer nicht geringen Menge, werden mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 34 Abs. 4).
Trotz der Teillegalisierung bleibt die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland verboten und strafbar. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG wird die unerlaubte Ein- oder Ausfuhr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren liegt regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4). Qualifizierte Fälle ziehen ein erhöhtes Mindestmaß nach sich: So wird etwa die bandenmäßige Begehung einer Tat nach Abs. 1 Nr. 2–5 oder 13, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 4 Nr. 3), sowie die Einfuhr einer nicht geringen Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Gegenstands (§ 34 Abs. 4 Nr. 4) mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (in minder schweren Fällen: drei Monate bis fünf Jahre). Eine Mengenschwelle für die Strafbarkeit der Einfuhr selbst enthält das Gesetz nicht; schon geringe Mengen sind tatbestandsmäßig. Der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2).
Ja, der Notar kann die Meldung der GbR zum Transparenzregister übernehmen. Es entstehen zusätzliche Kosten von ca. 85,68 € inkl. Umsatzsteuer.
Ja, Ihr Notar kann auf Wunsch die elektronische Meldung zum Transparenzregister für Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernehmen. Hierbei handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Nebentätigkeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für diese elektronische Meldung entsteht eine Notargebühr nach der Kostenverzeichnis-Nummer 24101 GNotKG. Der hierfür maßgebliche Geschäftswert beträgt üblicherweise 5.000 € (Geschäftswert nach §§ 119, 97,36), was zu einer (Mindest-)Gebühr von 60,00 € führt. Zuzüglich Auslagenpauschale (KV 32005) und 19 % Umsatzsteuer (KV 32014) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 85,68 Euro. Weitere Kosten fallen beim Notar nicht an, jedoch erhebt das Transparenzregister noch eigene Gebühren.
Ein Täter‑Opfer‑Ausgleich (TOA) ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem Täter und Opfer mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eine Wiedergutmachung vereinbaren, was eine mildere Strafe oder Einstellung des Verfahrens ermöglichen kann.
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein Verfahren, das es ermöglicht, Konflikte zwischen Tätern und Opfern einer Straftat freiwillig und konstruktiv aufzuarbeiten. Ziel ist eine Einigung auf Wiedergutmachung, etwa durch Entschuldigung, finanzielle Kompensation oder soziale Tätigkeiten. Geregelt ist der TOA in § 46a Strafgesetzbuch (StGB). Ein erfolgreicher Ausgleich kann dazu führen, dass die Strafe deutlich gemildert wird oder das Strafverfahren sogar eingestellt wird. Für Opfer bietet der TOA die Möglichkeit, das Geschehen emotional zu verarbeiten und zügig einen Ausgleich zu erhalten. Täter profitieren, indem sie Reue zeigen, Verantwortung übernehmen und dadurch möglicherweise härtere rechtliche Konsequenzen vermeiden. Zudem unterstützt ein erfolgreicher TOA die Justiz, indem gerichtliche Prozesse vermieden und Konflikte nachhaltig gelöst werden, was wiederum die Wiedereingliederung fördert und Rückfallrisiken reduziert.
Schmerzensgeld richtet sich nach der Schwere der Verletzung, Heilungsdauer, Schmerzen, Beeinträchtigungen und vergleichbaren Urteilen. Es gibt keine gesetzlich festgelegten Tarife; Gerichte nutzen Schmerzensgeldtabellen als Orientierungshilfe.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach § 253 Abs. 2 BGB, wonach bei Verletzungen eine angemessene Entschädigung gezahlt werden muss. Es gibt keinen festen Schlüssel, sondern Gerichte berücksichtigen individuell mehrere Faktoren: Schwere und Art der Verletzung, Intensität und Dauer der Schmerzen, Heilungsverlauf, bleibende Beeinträchtigungen sowie das Alter und persönliche Umstände des Verletzten. Dabei orientieren sie sich häufig an sogenannten Schmerzensgeldtabellen, die aus vergleichbaren Gerichtsurteilen zusammengestellt werden. Diese Tabellen dienen jedoch nur als Richtwerte und sind nicht bindend. Wichtig ist daher eine umfassende Dokumentation der Verletzungsfolgen und Schmerzen, um einen angemessenen Betrag durchsetzen zu können.
Sichern Sie den Unfallort, rufen Sie die Polizei, lassen Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen, fertigen Sie Fotos an und melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Versicherung.
Nach einem Wildunfall müssen Sie zunächst die Unfallstelle absichern und die Polizei verständigen (§ 34 StVO). Die Polizei informiert den zuständigen Jagdpächter und stellt Ihnen eine Wildunfallbescheinigung aus, die für Ihre Versicherung wichtig ist. Das Wild unterliegt dem Jagdrecht, so dass beispielsweise eine Zueignung als Wilderei (§ 292 StGB) gelten würde; das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu. Dokumentieren Sie den Unfall sorgfältig mit Fotos von Fahrzeug, Tier und Unfallort sowie eventuellen Bremsspuren und erfassen Sie die genauen Standortdaten. Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Teil- oder Vollkaskoversicherung, um einen Anspruch auf Schadensregulierung sicherzustellen.
Nach dem Login sehen Sie Ihre drei neuesten Akten sowie anstehende Termine und Neuigkeiten. Ältere Akten erreichen Sie über die Funktion „Alle anzeigen“, die Suchfunktion oder die Aktenübersicht im Hauptmenü.
Nach erfolgreichem Login gelangen Sie direkt auf die Übersichtsseite der Online-Akte. Dort werden Ihnen Ihre drei zuletzt freigegebenen Akten angezeigt. Zusätzlich finden Sie hier Hinweise auf eventuell anstehende Termine, wie beispielsweise Gerichtstermine, sowie aktuelle Neuigkeiten, etwa wenn neue Dokumente hinzugefügt wurden. Ältere oder weitere Akten finden Sie leicht über die Option „Alle anzeigen“, die sich unterhalb der drei neuesten Akten befindet. Alternativ können Sie auch gezielt nach einer bestimmten Akte suchen, indem Sie im Suchfeld oben ein Aktenzeichen, einen Namen oder ein Stichwort eingeben. Ebenso ist es möglich, über das Hauptmenü links oben die komplette Aktenübersicht aufzurufen und dort bequem auf ältere Akten zuzugreifen. Die einfache und schnelle Auffindbarkeit Ihrer Akten wird durch diese Funktionen gewährleistet.