Akteneinsicht können Sie oder Ihr Verteidiger in einem Strafverfahren beantragen, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind oder wenn dadurch keine Ermittlungsgefährdung besteht.
Im Strafverfahren regelt § 147 StPO die Akteneinsicht. Als Beschuldigter haben Sie insbesondere über Ihren Verteidiger grundsätzlich ein Recht auf vollständige Einsichtnahme. Beantragen Sie die Einsicht ohne Anwalt, kann diese eingeschränkt sein, besonders wenn eine Gefährdung der Ermittlungen oder überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Verletzte oder Opfer haben ebenfalls ein Recht auf Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt (§ 406e StPO). Den Antrag stellen Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Stelle, meist Staatsanwaltschaft oder Gericht. Akteneinsicht erhalten Sie typischerweise nach Abschluss der Ermittlungen oder dann, wenn dadurch keine Beeinträchtigung droht. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen, etwa durch Beschwerde (§ 147 Abs. 5 StPO).
