Eine Befristung ist unzulässig, wenn gesetzliche Vorgaben nicht erfüllt sind, z.B. fehlender Sachgrund oder Überschreiten der Höchstdauer. Sie können innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende eine Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Eine Befristung im Arbeitsvertrag ist unzulässig, wenn gesetzliche Regelungen, insbesondere nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), nicht eingehalten werden. Beispielsweise ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nur maximal zwei Jahre erlaubt und darf höchstens dreimal verlängert werden. Fehlt ein erforderlicher Sachgrund, wird gegen das Verbot der Vorbeschäftigung verstoßen oder die Schriftform nicht eingehalten, gilt die Befristung als unwirksam. Um Ihre Rechte geltend zu machen, müssen Sie spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Befristung eine sogenannte Befristungskontrollklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Bei erfolgreicher Klage gilt Ihr Arbeitsverhältnis als unbefristet fortgesetzt. Ratsam ist hierbei eine frühzeitige anwaltliche Beratung.