Der Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld verjährt regelmäßig nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Demnach verjähren solche Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren. Entscheidend ist dabei der Beginn der Verjährungsfrist: Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt diese jeweils am 31. Dezember des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist. Wurde etwa Ihr Weihnachtsgeld für das Jahr 2022 Ende November ausgezahlt oder war es spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig, beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025. Beachten Sie jedoch unbedingt etwaige Ausschluss- oder Verfallfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag, die häufig deutlich kürzer sind und eine rechtzeitige Geltendmachung erforderlich machen, um den Anspruch nicht zu verlieren.
