Ein Fahrverbot wird nur in besonderen Härtefällen gerichtlich in ein höheres Bußgeld umgewandelt. Umgekehrt kann das Gericht bei schwereren Verstößen oder uneinsichtigen Betroffenen ein zusätzliches Fahrverbot statt höherem Bußgeld verhängen.

Die Umwandlung eines Fahrverbots in ein höheres Bußgeld ist nur ausnahmsweise und ausschließlich durch richterlichen Beschluss möglich, wenn die Durchsetzung des Fahrverbots für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde, etwa wenn die berufliche Existenz akut gefährdet wäre (§ 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung). In solchen Fällen wird das ursprünglich verhängte Bußgeld typischerweise verdoppelt oder verdreifacht, um den Abschreckungseffekt aufrechtzuerhalten. Umgekehrt kann ein Gericht bei einkommensstarken oder uneinsichtigen Verkehrsteilnehmern zur effektiven Sanktionierung statt einer erheblichen Erhöhung des Bußgeldes zusätzlich ein Fahrverbot verhängen, um den präventiven Charakter der Sanktion zu gewährleisten.