Die Befreiung von § 181 BGB erlaubt es einem Geschäftsführer, Verträge mit sich selbst oder als Vertreter mehrerer Parteien abzuschließen. Eine frühzeitige Aufnahme ins Gründungsprotokoll ist sinnvoll, wenn interne Geschäfte geplant sind.
Die Befreiung von § 181 BGB bedeutet, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder UG Rechtsgeschäfte mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter mehrerer Parteien (Mehrvertretung) abschließen darf. Ohne diese Befreiung wären solche Geschäfte grundsätzlich verboten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie sollten diese Befreiung bereits im Gründungsprotokoll bzw. im Gesellschaftsvertrag vorsehen, wenn Sie davon ausgehen, dass interne Rechtsgeschäfte häufig oder kurzfristig notwendig sein könnten. Dadurch sparen Sie sich später zusätzlichen Aufwand und Kosten für eine gesonderte notarielle Beurkundung und Handelsregisteranmeldung. Eine sorgfältige Abwägung ist jedoch wichtig, da durch eine pauschale Befreiung potenzielle Interessenkonflikte entstehen können. Daher ist oft ratsam, die Befreiung mit klar definierten Grenzen oder Zustimmungspflichten zu verbinden (§ 181 BGB).
