- Startseite
- FAQs
- Was bedeutet ein Rangrücktritt bereits eingetragener Rechte und welche Folgen hat er für die Finanzierung?
Was bedeutet ein Rangrücktritt bereits eingetragener Rechte und welche Folgen hat er für die Finanzierung?
Ein Rangrücktritt bedeutet, dass ein im Grundbuch bereits eingetragenes Recht freiwillig hinter ein neu einzutragendes Recht zurücktritt, was insbesondere bei Finanzierungen bessere Konditionen für das neue Recht ermöglicht.
Ein Rangrücktritt bedeutet, dass ein bereits eingetragenes Grundbuchrecht (z. B. eine Grundschuld oder Dienstbarkeit) freiwillig hinter ein später einzutragendes Recht zurücktritt. Diese Rangänderung setzt die Zustimmung bzw Einigsein aller Beteiligten voraus und muss notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Sie wird erst mit Eintragung ins Grundbuch wirksam. Die Bank, die die neue Finanzierung gewährt, erhält dadurch eine bessere (meist erstrangige) Sicherung, was ihr Risiko im Falle einer Zwangsversteigerung reduziert und meist bessere Darlehenskonditionen ermöglicht. Für das zurücktretende Recht hingegen verschlechtert sich die Sicherungsposition, wodurch ggf. schlechtere Kreditkonditionen oder zusätzliche Sicherheiten verlangt werden können. Der Rangrücktritt ist häufig Voraussetzung, um ein (weiteres) Darlehen zu erhalten, zieht jedoch zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten nach sich.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; Datum und Ort sind ratsam, aber nicht zwingend erforderlich.
Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 BGB vollständig mit eigener Hand geschrieben und am Ende persönlich unterschrieben sein. Die Unterschrift sollte Ihren vollen Namen enthalten. Datum und Ort der Testamentserrichtung sollten angegeben werden, um spätere Zweifel hinsichtlich der Reihenfolge oder Testierfähigkeit auszuschließen, sind jedoch nicht zwingend. Das Testament darf nicht mit Schreibmaschine, Computer oder digital erstellt werden. Nachträgliche Änderungen müssen ebenfalls eigenhändig verfasst und erneut unterschrieben werden. Diese Formvorgaben sichern die Echtheit Ihres letzten Willens und verhindern spätere Streitigkeiten oder Unsicherheiten über Ihre Absichten.
Sie können bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen, Elterngeld als Basiselterngeld oder ElterngeldPlus erhalten und genießen währenddessen Kündigungsschutz, der bereits ab Anmeldung der Elternzeit greift.
Ihnen steht grundsätzlich Elternzeit bis zu drei Jahren je Kind zu, wobei Sie diese bis zum 8. Geburtstag des Kindes flexibel aufteilen können (§ 15 BEEG). Sie haben Anspruch auf Basiselterngeld für maximal 14 Monate (bei gemeinsamer Nutzung mit dem Partner) oder ElterngeldPlus bei Teilzeitarbeit für bis zu 28 Monate. Zusätzlich gibt es Möglichkeiten wie den Partnerschaftsbonus bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit beider Elternteile. Während der Elternzeit gilt besonderer Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG: Ab Anmeldung der Elternzeit (frühestens 8 Wochen vorher) darf der Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen, außer er erhält eine behördliche Zustimmung. Nach der Elternzeit besteht Ihr Arbeitsverhältnis zu ursprünglichen Bedingungen fort.
Der Käufer übernimmt automatisch alle Rechte und Pflichten des Vermieters (§ 566 BGB). Auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietkaution geht auf ihn über (§ 566a BGB), selbst wenn er diese vom Verkäufer nicht erhalten hat.
Beim Eigentumswechsel einer vermieteten Immobilie tritt der Käufer automatisch in sämtliche Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein (§ 566 BGB). Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, zur Instandhaltung sowie zur Betriebskostenabrechnung. Mietforderungen stehen dem Käufer ab dem vereinbarten Besitzübergang zu. Hinsichtlich der Mietkaution gilt gemäß § 566a BGB, dass der Käufer verpflichtet ist, diese später inklusive der Zinsen an den Mieter zurückzuzahlen, selbst wenn er die Kaution nie vom Verkäufer erhalten hat (BGH, Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 304/10). Verkäufer und Käufer sollten deshalb im Kaufvertrag unbedingt klar regeln, wie die Mietkaution übertragen oder verrechnet wird, um finanzielle Risiken zu minimieren. Andernfalls haftet der Verkäufer subsidiär neben dem Käufer, sofern nicht individuell etwas anderes mit dem Mieter vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 143/12).
Die lebzeitige Grundstücksübertragung mit Nießbrauch sichert Ihnen lebenslange Nutzung und unter Umständen Vorteile bei der Besteuerung. Jedoch verlieren Sie Eigentumsrechte, und es bestehen Risiken bei Insolvenz oder Scheidung des Erwerbers sowie im Pflegefall.
Die lebzeitige Grundstücksübertragung mit Nießbrauchsvorbehalt bietet den Vorteil, dass Sie weiterhin lebenslang die Nutzung des Grundstücks, etwa zum Wohnen oder für Mieteinnahmen, behalten (§ 1030 BGB). Zudem kann es steuerliche Vorteile haben. Allerdings verliert der Veräußerer das Eigentum am Grundstück und damit auch die volle Verfügungsgewalt. Risiken entstehen, wenn der Erwerber insolvent wird oder in eine Scheidung gerät, da das Grundstück Teil seines Vermögens ist. Ebenso besteht ein finanzielles Risiko im Pflegefall, da Sozialhilfeträger hier unter bestimmten Umständen Forderungen stellen können. Eine sorgfältige rechtliche Beratung und vertragliche Absicherungen (beispielsweise durch Vereinbarung eines Rückforderungsrechts) sind daher hier besonders empfehlenswert. Außerdem können sich hier unter Umständen Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche ergeben, die einer sorgfältigen Abwägung bedürfen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass gemäß § 2325 Abs. 3 BGB die Zehnjahresfrist für die Abschmelzung einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt erst dann beginnt, wenn der Nießbrauch endet. Solange der Schenker das Grundstück aufgrund eines Nießbrauchs weiterhin umfassend nutzen kann, wird der Fristbeginn hinausgeschoben, da der übertragene Gegenstand wirtschaftlich noch nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgeschieden ist. Rein tatsächliche Nutzung ohne ein formelles Nutzungsrecht genügt dafür jedoch nicht. Dies sollte in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
Neue Dokumente und Nachrichten sehen Sie direkt nach dem Login auf der Startseite im Bereich „Neuigkeiten“. Klicken Sie dort auf die jeweilige Benachrichtigung, um Details zu öffnen.
Nach dem erfolgreichen Login in Ihre Online-Akte gelangen Sie auf die Startseite, wo Ihnen sofort eine Übersicht neuer Ereignisse angezeigt wird. Im Bereich „Neuigkeiten“ sehen Sie, ob und wie viele neue Dokumente oder Nachrichten eingegangen sind. Sie können diese Benachrichtigungen direkt anklicken, um unmittelbar zum jeweiligen Dokument oder der Nachricht zu gelangen. Neue Inhalte sind zusätzlich mit einem Hinweis oder Symbol deutlich hervorgehoben. Nutzen Sie regelmäßig diesen Bereich, um stets über alle aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben.
Sie können selbst bei Ihrer Versicherung den Deckungsschutz prüfen lassen. Gerne übernehmen wir das für Sie, jedoch trägt die zusätzlichen Kosten hierfür der Mandant selbst.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag und dem Rechtsfall ab. Oftmals haben Sie die Möglichkeit, telefonisch oder über das Online-Portal Ihres Versicherers selbst eine Deckungsanfrage zu stellen. Berücksichtigen Sie dabei, dass häufig eine Selbstbeteiligung vereinbart ist und Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Gerne übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Kosten für diese Dienstleistung regelmäßig nicht von der Versicherung übernommen werden. Diese zusätzlichen Kosten müssten von Ihnen selbst getragen werden. Wir informieren Sie transparent über anfallende Kosten.
Im Zivil‑ und Verwaltungsprozess zahlt der Unterlegene. Vor dem Arbeitsgericht trägt in 1. Instanz jeder seinen Anwalt selbst, der Verlierer nur Gerichtskosten. Im Strafrecht zahlt der Verurteilte; bei Freispruch die Staatskasse, Anwalt im Ermittlungsstadium meist selbst.
Im Zivil‑ und Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz „Wer verliert, zahlt“: Die unterlegene Partei muss sowohl Gerichtskosten als auch die notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist das anders: In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren eigenen Anwalt, ganz gleich ob sie gewinnt oder verliert; nur die gerichtlichen Gebühren gehen zulasten des Unterlegenen (§ 12a ArbGG). Erst ab der Berufungsinstanz kehren die Gerichte zu den normalen Kostenregeln zurück. Im Strafrecht entscheidet das Ergebnis über die Kosten. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er sämtliche Verfahrens‑ und meist auch Verteidigungskosten. Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse die Gebühren und notwendigen Auslagen, jedoch nur bis zur gesetzlichen Höhe; Mehrhonorare aus Honorarvereinbarungen bleiben bei Ihnen. Endet ein Ermittlungsverfahren ohne Anklage, bleiben Wahlverteidigerkosten in der Regel beim Beschuldigten. So können Sie frühzeitig abschätzen, welches Kostenrisiko in welchem Verfahren droht.
Akteneinsicht können Sie oder Ihr Verteidiger in einem Strafverfahren beantragen, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind oder wenn dadurch keine Ermittlungsgefährdung besteht.
Im Strafverfahren regelt § 147 StPO die Akteneinsicht. Als Beschuldigter haben Sie insbesondere über Ihren Verteidiger grundsätzlich ein Recht auf vollständige Einsichtnahme. Beantragen Sie die Einsicht ohne Anwalt, kann diese eingeschränkt sein, besonders wenn eine Gefährdung der Ermittlungen oder überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Verletzte oder Opfer haben ebenfalls ein Recht auf Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt (§ 406e StPO). Den Antrag stellen Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Stelle, meist Staatsanwaltschaft oder Gericht. Akteneinsicht erhalten Sie typischerweise nach Abschluss der Ermittlungen oder dann, wenn dadurch keine Beeinträchtigung droht. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen, etwa durch Beschwerde (§ 147 Abs. 5 StPO).
Typische Strafen sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) sowie Nebenstrafen wie Fahrverbote. Außerdem gibt es Sicherungsmaßnahmen wie den Entzug der Fahrerlaubnis.
Im Strafrecht unterscheidet man hauptsächlich zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen (§ 38 StGB). Geldstrafen richten sich nach Tagessätzen, die an Ihr Einkommen angepasst werden (§ 40 StGB). Freiheitsstrafen können in geeigneten Fällen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB), sofern günstige Sozialprognosen vorliegen. Nebenstrafen wie ein Fahrverbot (§ 44 StGB) dienen dazu, Sie temporär vom Führen von Fahrzeugen auszuschließen. Zusätzlich gibt es Maßregeln der Besserung und Sicherung, beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, die weitergehende Folgen hat als ein bloßes Fahrverbot. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Sie oder die Allgemeinheit vor weiteren Risiken zu schützen und können ergänzend zu einer Hauptstrafe ausgesprochen werden. Jede Sanktion berücksichtigt dabei Ihre persönliche Schuld und die Schwere der Tat.
Als Hinterbliebener können Sie sich im Strafprozess der Nebenklage anschließen, Entschädigungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen und zivilrechtliche Ansprüche wie Bestattungskosten oder Hinterbliebenengeld geltend machen.
Als Angehöriger eines durch ein Tötungsdelikt verstorbenen Menschen haben Sie umfangreiche Rechte. Im Strafverfahren können Sie sich als Nebenkläger anschließen, womit Sie aktiv am Prozess teilnehmen, Fragen stellen und eigene Anträge einbringen können (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Sie haben Anspruch auf einen Opferanwalt, der auf Staatskosten beigeordnet wird (§ 397a StPO). Zudem können Sie psychosoziale Prozessbegleitung erhalten (§ 406g StPO). Nach dem Sozialgesetzbuch XIV stehen Ihnen staatliche Unterstützungen wie Bestattungskosten, Hinterbliebenenrenten und Therapieleistungen zu. Zivilrechtlich können Sie insbesondere vom Täter Schadensersatz wie Bestattungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), Unterhaltsersatz (§ 844 Abs. 2 BGB) und ein Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) verlangen.