Bei einer Einstellung nach § 153 StPO endet das Verfahren ohne Auflagen, da die Tat geringfügig ist. Bei § 153a StPO endet das Verfahren nur, wenn Sie zuvor bestimmte Auflagen (z. B. Zahlung, Sozialstunden) erfüllen.

Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellt, weil die Schuld und das öffentliche Interesse gering sind. Dies erfolgt ohne weitere Bedingungen, Auflagen oder Strafen. Sie erhalten dadurch keine Vorstrafe, und es erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis. Im Gegensatz dazu erfolgt eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), wenn das öffentliche Interesse eine gewisse Genugtuung verlangt, aber eine Verurteilung vermieden werden soll. Ihnen wird auferlegt, bestimmte Maßnahmen zu erfüllen, beispielsweise eine Geldauflage oder Sozialstunden. Erst wenn Sie diese Auflagen vollständig erfüllen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Beide Formen vermeiden jedoch eine Vorstrafe im juristischen Sinne.