Als Erbe haften Sie grundsätzlich mit Ihrem Privatvermögen für alle Schulden des Verstorbenen. Die Haftung können Sie grundsätzlich durch Ausschlagung, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz sowie die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) und Errichtung eines Inventars (§ 1993 BGB) beschränken.

Mit dem Erbantritt übernehmen Sie automatisch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (§ 1967 BGB). Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen haften, wenn der Nachlass überschuldet ist oder sich später weitere Schulden herausstellen. Um Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken und Ihr Privatvermögen zu schützen, stehen Ihnen mehrere Optionen offen: Sie können die Erbschaft ausschlagen (§ 1942 BGB), eine Nachlassverwaltung beantragen (§ 1981 BGB) oder bei Überschuldung eine Nachlassinsolvenz eröffnen lassen (§ 1980 BGB). Daneben können Sie auch durch die Erstellung eines Nachlassinventars (§ 1993 BGB) Ihre Haftung begrenzen. Es empfiehlt sich, unmittelbar nach Kenntnis vom Erbfall alle Optionen sorgfältig zu prüfen und ggf. rechtzeitig zu handeln, da Fristen zu beachten sind.