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Was bedeutet Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten und wie kann ich sie begrenzen?
Als Erbe haften Sie grundsätzlich mit Ihrem Privatvermögen für alle Schulden des Verstorbenen. Die Haftung können Sie grundsätzlich durch Ausschlagung, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz sowie die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) und Errichtung eines Inventars (§ 1993 BGB) beschränken.
Mit dem Erbantritt übernehmen Sie automatisch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (§ 1967 BGB). Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen haften, wenn der Nachlass überschuldet ist oder sich später weitere Schulden herausstellen. Um Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken und Ihr Privatvermögen zu schützen, stehen Ihnen mehrere Optionen offen: Sie können die Erbschaft ausschlagen (§ 1942 BGB), eine Nachlassverwaltung beantragen (§ 1981 BGB) oder bei Überschuldung eine Nachlassinsolvenz eröffnen lassen (§ 1980 BGB). Daneben können Sie auch durch die Erstellung eines Nachlassinventars (§ 1993 BGB) Ihre Haftung begrenzen. Es empfiehlt sich, unmittelbar nach Kenntnis vom Erbfall alle Optionen sorgfältig zu prüfen und ggf. rechtzeitig zu handeln, da Fristen zu beachten sind.
Im Adhäsionsverfahren können Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz direkt im Strafprozess geltend machen, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens möglich ist. Schmerzensgeldansprüche müssen grundsätzlich entschieden werden, außer sie sind unzulässig oder unbegründet.
Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, die unmittelbar aus einer Straftat resultieren. Dabei gilt, dass das Gericht über Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich entscheiden muss, es sei denn, diese sind offensichtlich unzulässig oder unbegründet (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO). Bei materiellen Ansprüchen wie Sachschäden, Heilbehandlungskosten oder Verdienstausfall entscheidet das Gericht jedoch nur dann, wenn die Bearbeitung dieser Ansprüche das Strafverfahren nicht erheblich verzögert (§ 406 Abs. 1 Satz 5 StPO). Das Gericht kann in diesen Fällen auch auf eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs oder auf einen Teilbetrag beschränken (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, bleibt die Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg möglich.
Den Pflichtteil können Sie nur in gravierenden Ausnahmefällen wie schweren Straftaten oder grober Vernachlässigung von Pflichten vollständig entziehen (vgl. § 2333 BGB). Eine Reduzierung hingegen gelingt leichter durch testamentarische Gestaltungen oder Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn Einigkeit besteht, können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter einen Pflichtteilsverzicht zu notarieller Urkunde vereinbaren (vgl. § 2346 Absatz 2 BGB).
Der Pflichtteil, ein gesetzlich garantierter Erbanteil, lässt sich grundsätzlich nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen (§ 2333 BGB). Eine vollständige Entziehung ist nur möglich, wenn der Berechtigte beispielsweise schwere Straftaten gegen Sie oder enge Angehörige begangen hat, eine erhebliche Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt oder ein versuchtes Tötungsdelikt nachgewiesen ist. Diese Gründe müssen klar dokumentiert und in Ihrem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich genannt sein. Weitaus häufiger nutzen Erblasser die Möglichkeit der Reduzierung des Pflichtteils durch testamentarische Gestaltungen, etwa lebzeitige Schenkungen, die nach zehn Jahren den Pflichtteilsanspruch stufenweise abschmelzen lassen, oder durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Lassen Sie sich hierzu unbedingt fachanwaltlich beraten, um Formfehler zu vermeiden und Ihre Ziele rechtssicher zu erreichen.
Eine Strafanzeige können Sie grundsätzlich jederzeit stellen, solange die Tat nicht verjährt ist. Einen Strafantrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter stellen.
Bei einer Strafanzeige müssen Sie grundsätzlich keine bestimmte Frist beachten. Wichtig ist nur, dass die Straftat noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsdauer hängt von der jeweiligen Straftat ab; beispielsweise verjährt eine Körperverletzung in der Regel nach fünf Jahren. Anders verhält es sich mit dem Strafantrag: Falls ein Strafantrag erforderlich ist, etwa bei Beleidigung oder einfacher Körperverletzung, müssen Sie diesen innerhalb einer Frist von drei Monaten stellen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald Sie sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erhalten haben (§ 77b StGB). Verstreicht diese Frist, kann das Strafverfahren in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, außer es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, das die Staatsanwaltschaft feststellen muss.
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Bereits eingetragene GbRs bleiben Eigentümer, können aber ab 2024 ohne vorherige Registrierung im Gesellschaftsregister keine neuen Eintragungen (z.B. Verkauf oder Belastung) im Grundbuch mehr vornehmen.
Die Grundbuchsperre (§ 47 Abs. 2 GBO) bedeutet für bereits im Grundbuch eingetragene GbRs, dass diese weiterhin Eigentümer bleiben und ihr Eigentum unverändert bestehen bleibt. Allerdings sind ab dem 1. Januar 2024 keine neuen Eintragungen oder Änderungen, wie etwa Veräußerungen, Belastungen oder Gesellschafterwechsel, ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister (eGbR) möglich. Um also zukünftig handlungsfähig zu bleiben, insbesondere bei geplanten Immobiliengeschäften, ist eine Registrierung als eingetragene GbR (eGbR) unumgänglich. Ohne diesen Schritt verweigert das Grundbuchamt sämtliche neuen Eintragungen oder Änderungen. Die Registrierung und anschließende Grundbuchberichtigung erfolgt gemäß § 707 BGB n.F. und sichert die weitere uneingeschränkte Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.
Die Online-Akte ist mit allen aktuellen Browsern und Geräten wie PC, Notebook, Tablet und Smartphone kompatibel.
Die Online-Akte unterstützt alle gängigen Geräte, darunter Desktop-PCs, Notebooks, Tablets sowie Smartphones. Um auf die Akte zuzugreifen, benötigen Sie lediglich einen aktuellen Browser, beispielsweise Google Chrome, Firefox, Safari, Microsoft Edge. Wichtig ist, dass Ihr Browser regelmäßig auf dem neuesten Stand gehalten wird, um Kompatibilitätsprobleme zu vermeiden und eine reibungslose Nutzung zu gewährleisten. Die Oberfläche der Online-Akte ist responsiv gestaltet, das bedeutet, sie passt sich automatisch optimal an die Bildschirmgröße und die Eigenschaften Ihres Geräts an. Zusätzlich sollten Sie sicherstellen, dass Pop-ups in Ihrem Browser zugelassen sind, da bestimmte Funktionen, etwa zum Download oder zum direkten Zugriff auf Dokumente, Pop-up-Fenster benötigen könnten.
Die Höhe einer Geldstrafe berechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze (abhängig von Schuld und Tat) multipliziert mit dem Einkommen eines Tages des Verurteilten (Tagessatz).
Die Höhe einer Geldstrafe setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes. Die Anzahl der Tagessätze wird durch das Gericht bestimmt und hängt von der Schwere der Tat und der individuellen Schuld ab, wobei in der Regel zwischen 5 und 360 Tagessätzen verhängt werden (§ 40 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten pro Tag, das aus dem monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30 Tage ermittelt wird. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch mögliche Unterhaltsverpflichtungen und finanzielle Belastungen (§ 40 Abs. 2 StGB). Durch Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit dem errechneten Tagessatz ergibt sich die Gesamtgeldstrafe. Ziel ist eine gerechte Strafe, die dem Einkommen entsprechend gleich belastend wirkt.
Ja, der Arbeitgeber muss auf Ihr Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erstellen. Ein Zwischenzeugnis kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei einem berechtigten Interesse von Ihnen verlangt werden. Fehlerhafte Zeugnisse können Sie zunächst direkt beim Arbeitgeber korrigieren lassen; gelingt dies nicht, können Sie gerichtlich dagegen vorgehen.
Gemäß § 109 Gewerbeordnung haben Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei können Sie zwischen einem einfachen Zeugnis, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreibt, und einem qualifizierten Zeugnis wählen, das zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet. Ein Zwischenzeugnis kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei einem berechtigten Interesse von Ihnen verlangt werden. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn ein Arbeitsverhältnis rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfährt. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Versetzung, einem Wechsel der Führungskraft oder der Übernahme einer neuen Tätigkeit. In solchen Situationen ist häufig die Person, die zuletzt mit der Leistung und dem Verhalten des Mitarbeiters vertraut war, nicht mehr verfügbar oder nur eingeschränkt aussagefähig. Eine neue Bewertung wird daher notwendig, um eine faire und aktuelle Einschätzung zu ermöglichen.Erhalten Sie ein fehlerhaftes Zeugnis oder sind mit dem Inhalt nicht einverstanden, sollten Sie dies zunächst schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren und um Korrektur bitten. Weigert sich der Arbeitgeber, das Zeugnis angemessen anzupassen, haben Sie die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage auf Berichtigung des Zeugnisses einzureichen. Beachten Sie hierbei mögliche vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sowie die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Ja, wir bieten telefonische Beratungen sowie Video-Beratungen über Microsoft Teams an. Termine dafür sind in laufenden Verfahren möglich.
a, unsere Kanzlei bietet neben persönlichen Terminen auch Beratungen per Telefon sowie Video-Besprechungen über Microsoft Teams an. Insbesondere in bereits laufenden Verfahren besteht die Möglichkeit, Termine für eine telefonische oder Online-Beratung zu vereinbaren. Bei Video-Beratungen erhalten Sie von uns einen individuellen Zugangslink, über den Sie einfach und sicher teilnehmen können. Während des Gesprächs haben wir die Möglichkeit, Dokumente direkt zu besprechen, gemeinsam zu betrachten oder auch digital auszutauschen. Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung ausschließlich telefonisch möglich ist und nicht per E-Mail erfolgt.
Eine anwaltliche Erstberatung kostet Verbraucher maximal 226,10 € brutto. Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe kann bei geringem Einkommen beantragt werden.
Die Kosten für eine Erstberatung sind gesetzlich begrenzt: Verbraucher zahlen maximal 190 € netto zuzüglich Umsatzsteuer (226,10 € brutto), wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde (§ 34 Abs. 1 RVG). Alternativ können Sie mit uns insbesondere für weitergehende oder dauernde Beratungen auch eine Vergütungsvereinbarung auf Zeitbasis abschließen; hierbei werden pro Minute 4 € zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, und Sie erhalten monatlich eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen. Personen mit geringem Einkommen können Beratungshilfe beantragen, die außergerichtliche Beratung abdeckt und lediglich einen Eigenanteil von 15 € vorsieht. Für gerichtliche Verfahren kommt Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Betracht, wenn das Einkommen niedrig ist und Erfolgsaussichten bestehen (§ 114 ZPO). Formulare und weitere Informationen finden Sie in unserem Downloadbereich auf der Homepage.