Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis droht nicht zwingend eine Freiheitsstrafe. Häufig wird, besonders bei Ersttätern, eine Geldstrafe verhängt. Freiheitsstrafen kommen eher bei wiederholten Verstößen oder zusätzlichen Delikten in Betracht.

Beim Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Eine Freiheitsstrafe ist jedoch nicht zwingend erforderlich und wird in der Praxis eher selten verhängt. Ersttäter ohne Vorbelastungen, die keine Unfälle oder zusätzliche Straftaten begangen haben, werden in der Regel mit einer Geldstrafe bestraft. Erst wenn erschwerende Umstände wie wiederholte Verstöße oder weitere Delikte hinzukommen, etwa Trunkenheit am Steuer oder Unfallflucht, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsstrafe. Zudem können begleitende Maßnahmen wie eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder Punkte in Flensburg hinzukommen (§ 69a StGB). Die konkrete Strafe hängt also stark von den Umständen des Einzelfalls ab.