Bei der Vorerbschaft erhält der Vorerbe zunächst den Nachlass, darf ihn aber nur eingeschränkt nutzen. Der Nacherbe wird erst später, meist nach Tod des Vorerben, endgültiger Erbe des verbleibenden Vermögens.

Die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) ermöglicht es Ihnen, Ihr Vermögen zunächst an einen sogenannten Vorerben zu vererben, der dieses Vermögen allerdings nur eingeschränkt nutzen darf. Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass weitgehend für den späteren Nacherben zu erhalten. Erst mit Eintritt des im Testament festgelegten Ereignisses, typischerweise dem Tod des Vorerben, erhält der Nacherbe den verbleibenden Nachlass uneingeschränkt als Vollerbe. Sinnvoll ist die Vor- und Nacherbschaft insbesondere dann, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen langfristig erhalten bleibt, beispielsweise innerhalb der Familie. Oft wird sie genutzt, um einen Ehepartner abzusichern, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass Kinder aus einer vorherigen Beziehung oder nachfolgende Generationen das Vermögen später vollständig erhalten.