Der Rückgewähranspruch verpflichtet den Gläubiger nach vollständiger Darlehenstilgung, die Grundschuld entweder zu löschen oder an den Eigentürmer abzutreten sowie einen eventuell vorhandenen Brief zurückzugeben. Für die Löschung benötigt man eine notarielle Löschungsbewilligung der Bank und – wenn erteilt – einen Grundpfandrechtsbrief, die beim Grundbuchamt eingereicht werden.

Ein Rückgewähranspruch entsteht, sobald ein Darlehen vollständig getilgt ist. Er verpflichtet den Gläubiger (meist die Bank), die Grundschuld entweder löschen zu lassen oder an den Eigentümer zurückzugeben (Eigentümergrundschuld). Zur Löschung der Grundschuld muss die Bank eine notarielle Löschungsbewilligung erteilen. Diese Bewilligung wird durch einen Notar beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht. Erst mit der Eintragung der Löschung im Grundbuch wird die Grundschuld vollständig beseitigt. Alternativ kann die Grundschuld zur künftigen Verwendung bestehen bleiben und an den Eigentümer selbst abgetreten werden, was sinnvoll ist, wenn man später eventuell weitere Kredite absichern möchte. Sollte zu dem Grundpfandrecht ein Brief erteilt worden sein, dann muss auch stets der Grundpfandrechtsbrief übergeben werden; sollte dieser verloren gegangen sein, dann muss ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden; zur Löschung des Rechts im Grundbuch wird dann der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vorgelegt.