Eine Stammkapitalerhöhung bedeutet, dass das in der Satzung einer GmbH festgelegte Stammkapital erhöht wird. Dies geschieht typischerweise, um neues Eigenkapital für Investitionen, zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur Sicherung der Bonität zuzuführen.

Bei einer Stammkapitalerhöhung wird das ursprünglich in der Satzung festgelegte Eigenkapital einer GmbH erhöht (§ 55 GmbHG). Ziel ist häufig, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, etwa bei Investitionen, zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Weitere Anlässe sind die Finanzierung von Wachstumsvorhaben oder der Ausgleich entstandener Verluste, um eine Insolvenz abzuwenden. Die Kapitalerhöhung kann als Bareinlage erfolgen, bei der Gesellschafter neue Kapitalanteile in Geldform leisten, oder als Sacheinlage, etwa durch Einbringung von Immobilien oder anderen Sachwerten. Außerdem ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln möglich, bei der bestehende Rücklagen in Stammkapital umgewandelt werden (§ 57c GmbHG). Die Kapitalerhöhung bedarf eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.