Melden Sie Ihre Krankheit unverzüglich Ihrem Arbeitgeber. Grundsätzlich benötigen Sie ab dem vierten Krankheitstag ein Attest, der Arbeitgeber darf dies aber auch ab dem ersten Krankheitstag verlangen (§ 5 EFZG).
ei einer Krankmeldung müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, sobald Ihnen bewusst ist, dass Sie arbeitsunfähig sind. Dabei teilen Sie auch mit, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Grundsätzlich müssen Sie erst ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Ihr Arbeitgeber kann jedoch gesetzlich (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) verlangen, dass die Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird. Diese Regelung kann durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung konkretisiert sein. Verspätete Meldungen oder fehlende Atteste können dazu führen, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert oder arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen ausspricht.
