Bei einer Durchsuchung dürfen Polizei oder Staatsanwaltschaft Räume betreten und durchsuchen. Sie dürfen anwesend sein, den Beschluss prüfen, müssen aber nicht aktiv mitwirken und dürfen schweigen.
Eine Haus- oder Geschäftsdurchsuchung erfolgt meist aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 105 StPO. Nur bei akuter Gefahr („Gefahr im Verzug“) können Staatsanwaltschaft oder Polizei auch ohne richterliche Anordnung handeln. Während der Durchsuchung dürfen Sie oder eine Vertretungsperson anwesend sein und den Ablauf beobachten. Sie müssen jedoch nicht aktiv mitwirken, insbesondere keine Passwörter herausgeben oder Aussagen machen. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Ihnen steht das Recht zu, die Anordnung genau einzusehen und ein Durchsuchungsprotokoll mit allen beschlagnahmten Gegenständen zu verlangen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme können Sie später Rechtsmittel einlegen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
