- Startseite
- FAQs
- Was passiert bei einer Haus- oder Geschäftsdurchsuchung und welche Rechte habe ich dabei?
Was passiert bei einer Haus- oder Geschäftsdurchsuchung und welche Rechte habe ich dabei?
Bei einer Durchsuchung dürfen Polizei oder Staatsanwaltschaft Räume betreten und durchsuchen. Sie dürfen anwesend sein, den Beschluss prüfen, müssen aber nicht aktiv mitwirken und dürfen schweigen.
Eine Haus- oder Geschäftsdurchsuchung erfolgt meist aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 105 StPO. Nur bei akuter Gefahr („Gefahr im Verzug“) können Staatsanwaltschaft oder Polizei auch ohne richterliche Anordnung handeln. Während der Durchsuchung dürfen Sie oder eine Vertretungsperson anwesend sein und den Ablauf beobachten. Sie müssen jedoch nicht aktiv mitwirken, insbesondere keine Passwörter herausgeben oder Aussagen machen. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Ihnen steht das Recht zu, die Anordnung genau einzusehen und ein Durchsuchungsprotokoll mit allen beschlagnahmten Gegenständen zu verlangen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme können Sie später Rechtsmittel einlegen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine Eingangsbestätigung senden wir Ihnen auf ausdrücklichen Wunsch unverzüglich per E-Mail oder via Online-Akte. Beim Hochladen in Ihre Online-Akte sehen Sie Ihre Unterlagen sofort als eingegangen.
Wenn Sie eine Bestätigung wünschen, ob Ihre E-Mail oder Ihre Unterlagen bei uns eingetroffen sind, teilen Sie uns dies bitte ausdrücklich mit. Sie erhalten dann unverzüglich eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail oder bevorzugt über Ihre Online-Akte. Nutzen Sie die Online-Akte, so werden Dokumente, die Sie dort hochladen, unmittelbar und sichtbar Teil Ihres Aktenbestands. Damit haben Sie automatisch die Gewissheit, dass Ihre Dokumente eingegangen sind. Bei besonders wichtigen Unterlagen ist oft nicht allein die Bestätigung entscheidend, sondern vielmehr eine inhaltliche Rückmeldung oder Bewertung erforderlich. Solche Stellungnahmen fertigen wir schnellstmöglich und angemessen nach den jeweiligen Erfordernissen an. Sollten Sie einmal unsicher sein, ob Ihre Nachricht angekommen ist, kontaktieren Sie uns gerne direkt telefonisch oder per E-Mail.
Berufung und Revision müssen binnen einer Woche bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (§§ 314, 341 StPO). Die Revision erfordert zudem eine anwaltliche Begründung, üblicherweise binnen eines Monats.
Im Strafverfahren müssen Sie die Berufung oder die Revision innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils oder dessen Zustellung einlegen. Die Berufung legen Sie beim Gericht erster Instanz (§ 314 StPO), die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 StPO), ein. Während bei der Berufung grundsätzlich keine schriftliche Begründung erforderlich ist, verlangt die Revision zwingend eine anwaltliche Begründung. Diese muss üblicherweise binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist eingereicht werden (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO). Liegen Ihnen die schriftlichen Urteilsgründe bei Ablauf dieser Frist noch nicht vor, verlängert sich die Begründungsfrist entsprechend. Beachten Sie diese Fristen und Formalien sorgfältig, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Ja, Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kann Regress nehmen, wenn Sie grob fahrlässig eine bestimmte Obliegenheit verletzen, etwa bei Alkohol am Steuer oder Fahrerflucht. Der Regress ist auf maximal 5.000 Euro beschränkt.
Grundsätzlich muss Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten jeden Schaden ersetzen, auch wenn Sie selbst grob fahrlässig gehandelt haben. Allerdings kann der Versicherer nach der Schadenregulierung Regress bei Ihnen nehmen, wenn Sie bestimmte Obliegenheiten verletzt haben. Solche Obliegenheitsverletzungen umfassen insbesondere Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallflucht. Laut § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) ist dieser Regress auf höchstens 5.000 Euro begrenzt. Die Versicherung darf aber nicht bei jeder groben Fahrlässigkeit Regress nehmen; einfache Verkehrsverstöße wie Rotlichtverstöße lösen beispielsweise keine Regressansprüche aus. Prüfen Sie im Zweifel Ihre Versicherungsbedingungen (AKB), um Klarheit über Ihre konkreten Obliegenheiten zu erhalten.
Besonders zu beachten sind der Denkmalstatus, Auflagen für Umbauten, steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten (Denkmal-AfA), Vorkaufsrechte der Behörden und erhöhte Sanierungskosten. Denkmalschutz ist eine öffentlich‑rechtliche Nutzungsbeschränkung und offenzulegen (BGH V ZR 158/19).
Beim Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie muss der Käufer vor allem den konkreten Denkmalstatus des Objektes klären und sämtliche behördlichen Auflagen prüfen. Jede bauliche Veränderung benötigt eine gesonderte denkmalrechtliche Genehmigung, was Planungssicherheit und Mehrkosten erfordert. Zudem bestehen möglicherweise gesetzliche Vorkaufsrechte der Kommune oder des Landes, welche eine frühzeitige Abstimmung notwendig machen. Finanzielle Vorteile ergeben sich aus der erhöhten steuerlichen Abschreibung (Denkmal-AfA). Gleichzeitig sind Sanierungsarbeiten häufig aufwändiger und teurer, sodass hier ein finanzieller Puffer eingeplant werden sollte. Ratsam sind detaillierte Gutachten und eine sorgfältige Vertragsgestaltung, welche sämtliche relevanten Dokumente und Bescheide einbezieht. Unerlaubte Veränderungen können unter Umständen mit Bußgeldern geahndet werden.
Sie können aktuell jeweils eine Datei hochladen, aber direkt im Anschluss oder später beliebig viele weitere Dokumente ergänzen.
Derzeit ist es in der Online-Akte nicht möglich, mehrere Dateien gleichzeitig per Mehrfachauswahl (z. B. Drag & Drop oder durch Auswahl bei gedrückter Shift- bzw. Strg-Taste) hochzuladen. Sie können pro Vorgang immer nur eine Datei auswählen und hochladen. Sobald eine Datei erfolgreich übertragen wurde, erhalten Sie eine entsprechende Bestätigung. Anschließend können Sie entweder sofort eine weitere Datei auswählen und einreichen oder das Hochladen zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Alle Dateien, die Sie nachträglich ergänzen, werden automatisch der richtigen Akte zugeordnet.
Bei einer GmbH müssen Sie vor Anmeldung ins Handelsregister mindestens 25 % jeder Bareinlage und insgesamt mindestens 12.500 Euro einzahlen. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) ist das gesamte Stammkapital sofort vollständig einzuzahlen.
ür die Einzahlung des Stammkapitals gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Gründen Sie eine GmbH, muss vor der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister mindestens ein Viertel jeder einzelnen Bareinlage eingezahlt sein. Außerdem muss insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also mindestens 12.500 Euro, verfügbar sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Das gilt unabhängig davon, wie viele Gesellschafter die GmbH gründen. Die restlichen Beträge können später eingefordert werden, sobald die Gesellschafter dies beschließen. Gründen Sie dagegen eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), müssen Sie das festgelegte Stammkapital in voller Höhe bereits vor Anmeldung vollständig einzahlen, unabhängig davon, wie gering dieser Betrag gewählt wurde (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein, da ansonsten die Eintragung ins Handelsregister verweigert werden könnte.
Grundsätzlich muss diejenige Partei den Unfallhergang beweisen, die daraus Ansprüche (z.B. Schadensersatz) ableitet. Gelingt kein Beweis, werden oft beide Seiten anteilig haften (§ 17 StVG).
Im Falle eines Verkehrsunfalls, bei dem Aussage gegen Aussage steht, trägt grundsätzlich die Partei die Beweislast, die Schadenersatz oder andere Ansprüche geltend macht (§ 286 ZPO). Dies bedeutet, Sie müssen den Unfallhergang, wie er für Ihre Forderungen günstig ist, eindeutig beweisen können. Lässt sich nicht klären, welche Partei den Unfall verschuldet hat, führt dies in der Praxis häufig zu einer Haftungsteilung, basierend auf der sogenannten Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Haftungsquote orientiert sich dabei an den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen des § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hilfreich sind in solchen Situationen unabhängige Zeugen oder technische Gutachten, die helfen können, den tatsächlichen Unfallverlauf zu rekonstruieren.
Für die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister gehen Sie mit allen Gesellschaftern zum Notar, der die Anmeldung elektronisch einreicht. Insgesamt entstehen dabei Kosten von etwa 280–320 Euro inkl. Umsatzsteuer.
Die Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Gesellschaftsregister erfolgt immer elektronisch durch einen Notar. Hierfür vereinbaren Sie einen Termin, zu dem alle Gesellschafter persönlich erscheinen oder sich notariell vertreten lassen. Der Notar erstellt dann die Anmeldung mit allen erforderlichen Angaben, wie Name, Sitz, Gesellschafter und Vertretungsregelungen, und übermittelt sie elektronisch an das zuständige Amtsgericht (Registergericht). Nach etwa 2–3 Wochen erhalten Sie üblicherweise vom Registergericht die offizielle Eintragung. Die Gebühren richten sich nach § 105 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG, der einen festen Geschäftswert von 45.000 Euro für bis zu zwei Gesellschafter vorsieht. Inklusive Notar- und Gerichtskosten, Nebenkosten und Mehrwertsteuer müssen Sie insgesamt mit rund 280 bis 320 Euro inkl. USt. rechnen. Bei mehr als drei Gesellschaftern erhöhen sich diese Kosten entsprechend.
Ein Täter‑Opfer‑Ausgleich (TOA) ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem Täter und Opfer mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eine Wiedergutmachung vereinbaren, was eine mildere Strafe oder Einstellung des Verfahrens ermöglichen kann.
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein Verfahren, das es ermöglicht, Konflikte zwischen Tätern und Opfern einer Straftat freiwillig und konstruktiv aufzuarbeiten. Ziel ist eine Einigung auf Wiedergutmachung, etwa durch Entschuldigung, finanzielle Kompensation oder soziale Tätigkeiten. Geregelt ist der TOA in § 46a Strafgesetzbuch (StGB). Ein erfolgreicher Ausgleich kann dazu führen, dass die Strafe deutlich gemildert wird oder das Strafverfahren sogar eingestellt wird. Für Opfer bietet der TOA die Möglichkeit, das Geschehen emotional zu verarbeiten und zügig einen Ausgleich zu erhalten. Täter profitieren, indem sie Reue zeigen, Verantwortung übernehmen und dadurch möglicherweise härtere rechtliche Konsequenzen vermeiden. Zudem unterstützt ein erfolgreicher TOA die Justiz, indem gerichtliche Prozesse vermieden und Konflikte nachhaltig gelöst werden, was wiederum die Wiedereingliederung fördert und Rückfallrisiken reduziert.
Ein BtM-Verstoß kann zur Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis führen. Bereits einmaliger Konsum harter Drogen oder regelmäßiger Cannabiskonsum gefährden die Fahrerlaubnis. Oft wird eine MPU erforderlich.
Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wirkt sich erheblich auf Ihre Fahrerlaubnis aus, da er Zweifel an Ihrer Fahreignung begründet (§§ 14, 46 FeV). Schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (wie Kokain oder Amphetamine) führt in der Regel zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Beim Konsum von Cannabis differenziert man: Regelmäßiger Konsum gefährdet grundsätzlich die Fahreignung. Bei gelegentlichem Konsum ist entscheidend, ob Sie Drogenkonsum und Fahren strikt trennen können und keinerlei weitere Auffälligkeiten hinzukommen. Bei Zweifeln ordnet die Behörde häufig ein ärztliches Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an. Wird der Konsum von Drogen in Zusammenhang mit einer Autofahrt festgestellt, drohen zusätzlich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach § 24a StVG. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt meist Abstinenznachweise und eine erfolgreiche MPU voraus.