Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob genügend Gründe für die Eröffnung einer Hauptverhandlung bestehen oder ob Verfahrenshindernisse vorliegen.
Im Zwischenverfahren, geregelt in den §§ 199–210 StPO, prüft das zuständige Gericht nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es entscheidet dabei nicht über Schuld oder Unschuld, sondern allein darüber, ob das Verfahren überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Die Anklageschrift wird Ihnen und Ihrem Verteidiger zugestellt, sodass Sie Gelegenheit haben, Einwendungen und Beweisanträge zu stellen. Das Gericht überprüft mögliche Verfahrenshindernisse (z. B. Verjährung, fehlende Zuständigkeit) sowie die Erfolgsaussichten einer Verurteilung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO, andernfalls lehnt es die Eröffnung ab oder verweist den Fall an das zuständige Gericht. Dieses Verfahren stellt eine wichtige Kontrollinstanz dar, die sicherstellt, dass nur begründete Verfahren vor Gericht verhandelt werden.
