Beim Erbbaurecht als grundstücksgleichen Recht erwirbt man ein zeitlich begrenztes veräußerliches und vererbliches Recht zur Nutzung eines fremden Grundstücks gegen regelmäßige Zahlungen (Erbbauzins), beim Grundstückskauf hingegen wird man Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes ohne zeitliche Begrenzung.

Ein Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht erlaubt es dem Berechtigten, auf einem fremden Grundstück zu bauen und dieses Gebäude zu nutzen, jedoch bleibt das Grundstück Eigentum eines anderen. Das Erbbaurecht ist zeitlich befristet (oft aber nicht zwangsläufig 60–99 Jahre), und der Berechtigte zahlt regelmäßig einen Erbbauzins. Nach Ablauf fällt das Grundstück inklusive Gebäude (gegen Entschädigung, vgl. § 32 ErbbauRG) zurück an den Grundstückseigentümer. Bei einem Grundstückskauf hingegen erwirbt der Käufer dauerhaftes Eigentum an Grundstück und Gebäude gegen eine einmalige Zahlung des Kaufpreises, ohne laufende Zahlungen. Eigentümer haben die vollständige Kontrolle und profitieren uneingeschränkt von Wertsteigerungen des Grundstücks.