Bei betriebsbedingter Kündigung besteht grundsätzlich kein automatischer Anspruch auf Abfindung. Anspruch entsteht nur bei einem Angebot des Arbeitgebers gemäß § 1a KSchG, durch einen Sozialplan, gerichtliche Entscheidung oder individuelle Verhandlung.

ei einer betriebsbedingten Kündigung haben Sie grundsätzlich keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ausdrücklich ein Abfindungsangebot gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) macht und Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. In diesem Fall beträgt die Abfindung 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Ebenfalls möglich sind Abfindungen aufgrund eines Sozialplans, wenn es zu Massenentlassungen kommt und mit dem Betriebsrat entsprechende Regelungen vereinbart wurden (§ 112 Betriebsverfassungsgesetz). Zudem kann das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis auflösen und Ihnen eine Abfindung zusprechen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar erscheint (§ 9 KSchG). Ansonsten hängt eine Abfindung meist von individuellen Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ab. Es empfiehlt sich, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um Ihre Interessen optimal durchzusetzen.