Sie haben stets das Recht, die Aussage gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht zu verweigern, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie umfassende Aussage- und Schweigerechte. Gemäß §§ 136, 136a der Strafprozessordnung (StPO) dürfen Sie zu keinem Zeitpunkt gezwungen werden, Aussagen zur Sache zu machen. Dieses Schweigerecht besteht gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum). Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf Ihnen das weder angelastet werden, noch dürfen dadurch Nachteile im Verfahren entstehen. Um Ihre Interessen optimal zu wahren, empfiehlt es sich, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen. Besonders gegenüber der Polizei ist Zurückhaltung wichtig, da alle Aussagen gegen Sie verwendet werden könnten. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Ihre Verteidigung strategisch aufzubauen.