Ein Erbbaurecht ist grundsätzlich frei veräußerbar, jedoch sind in der weit überwiegenden Zahl der Erbbaurechtsverträge Regelungen enthalten, die eine Zustimmungspflicht des Eigentümers und ein Vorkaufsrecht zu dessen Gutensten vorsehen. Bei der Veräußerung eines Erbbaurechts sind dann die Zustimmung oder das Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers, die Eintragung im Erbbaugrundbuch sowie die Übernahme bestehender Pflichten wie des Erbbauzinses besonders zu beachten.

Beim Verkauf eines Erbbaurechts gelten besondere Regelungen: Die notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, und der Eigentumswechsel erfolgt durch Eintragung im Erbbaugrundbuch. Häufig, nämlich wenn im Erbbaurechtsvertrag vereinbart, ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich; verweigert dieser unbillig die Zustimmung, kann diese gerichtlich ersetzt werden. Außerdem ist meistens im Erbbaurechtsvertrag ein Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers vorgesehen. Der Erwerber übernimmt alle bestehenden Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag, insbesondere die Zahlung des Erbbauzinses sowie Bau- und Instandhaltungspflichten. Steuerlich unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer; Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Kaufpreis. Wegen der zahlreichen Besonderheiten empfiehlt sich eine gründliche Prüfung und rechtliche Beratung.