Eine GbR muss seit 2024 als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister stehen, um GmbH-Anteile erwerben oder halten zu können. Änderungen der Gesellschafter sind meldepflichtig; andernfalls ist eine Aktualisierung der Gesellschafterliste gesperrt.
Seit Inkrafttreten des MoPeG im Jahr 2024 muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Anteile an einer GmbH erwerben oder halten möchte, zwingend als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister registriert sein. Ohne diese Eintragung ist die Übertragung von Anteilen sowie die Aufnahme in die Gesellschafterliste der GmbH blockiert (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG). Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR erfordern stets eine neue Aktualisierung der Gesellschafterliste. Zusätzlich entsteht für eine eGbR die Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten gemäß Geldwäschegesetz an das Transparenzregister zu melden. Die persönliche Haftung aller GbR-Gesellschafter für Verpflichtungen aus Beteiligungen bleibt dabei unverändert bestehen.
