Bewahren Sie Ruhe, kontaktieren Sie sofort einen Anwalt und nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie grundsätzlich nicht folgen; bei Gericht oder Staatsanwaltschaft dagegen besteht Anwesenheitspflicht.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keinesfalls sofort aussagen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen (§ 136 StPO). Dies sollten Sie unbedingt wahrnehmen, da jede Aussage gegen Sie verwendet werden könnte. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Anders sieht es aus, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht kommt; hier besteht Anwesenheitspflicht, und Sie müssen erscheinen, sonst droht Ihnen eine zwangsweise Vorführung oder ein Ordnungsgeld. Nehmen Sie in jedem Fall frühzeitig Kontakt zu einem Strafverteidiger auf, um Akteneinsicht zu beantragen. Nur mit Akteneinsicht können Sie den genauen Tatvorwurf und die Beweislage zuverlässig einschätzen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte wirksam zu wahren.