Bereits eingetragene GbRs bleiben Eigentümer, können aber ab 2024 ohne vorherige Registrierung im Gesellschaftsregister keine neuen Eintragungen (z.B. Verkauf oder Belastung) im Grundbuch mehr vornehmen.

Die Grundbuchsperre (§ 47 Abs. 2 GBO) bedeutet für bereits im Grundbuch eingetragene GbRs, dass diese weiterhin Eigentümer bleiben und ihr Eigentum unverändert bestehen bleibt. Allerdings sind ab dem 1. Januar 2024 keine neuen Eintragungen oder Änderungen, wie etwa Veräußerungen, Belastungen oder Gesellschafterwechsel, ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister (eGbR) möglich. Um also zukünftig handlungsfähig zu bleiben, insbesondere bei geplanten Immobiliengeschäften, ist eine Registrierung als eingetragene GbR (eGbR) unumgänglich. Ohne diesen Schritt verweigert das Grundbuchamt sämtliche neuen Eintragungen oder Änderungen. Die Registrierung und anschließende Grundbuchberichtigung erfolgt gemäß § 707 BGB n.F. und sichert die weitere uneingeschränkte Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.