Unterlassene oder verspätete Meldungen an das Transparenzregister können Bußgelder bis zu mehreren Millionen Euro, eine Veröffentlichung der Verstöße und Einschränkungen bei Geschäften, insbesondere Immobiliengeschäften, zur Folge haben.

Wird die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister unterlassen oder verspätet abgegeben, drohen empfindliche Konsequenzen. Gemäß § 56 GwG handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 150.000 Euro geahndet wird; in schwerwiegenden Fällen können die Sanktionen sogar auf bis zu 1 Mio. Euro oder in Ausnahmefällen bis 5 Mio. Euro bzw. 10 % des Jahresumsatzes erhöht werden. Zudem veröffentlicht das Bundesverwaltungsamt bestandskräftige Bußgeldbescheide auf seiner Webseite (sogenanntes „Naming-and-Shaming“), wodurch erhebliche Reputationsschäden entstehen können (§ 57 GwG). Nicht zuletzt besteht insbesondere bei Immobiliengeschäften für bestimmte Unternehmen ein notarielles Beurkundungsverbot, wenn Eintragungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind (§ 10 Abs. 9 GwG).